Januar 2009

30.01.2009

Ungenutzte Potenziale

Zur Lage der Integration in Deutschland

Unter diesem Titel hat das "Berlin Institut für Bevölkerung und Entwicklung" (Autoren: Franziska Woellert, Steffen Kröhnert, Lilli Sippel und Reiner Klingholz) vor wenigen Tagen die Ergebnisse einer Sonderauswertung des deutschen Mikrozensus 2005 (N = rund 800 000) veröffentlicht. Die Autoren analysieren detailliert, wie sich Migrantengruppen in Deutschland (Aussiedler, Ausländer verschiedener Nationen) innerhalb der Gesellschaft integrieren (lassen). Hauptachsen der Analyse sind

  • Integration in den Arbeitsmarkt
  • Integration in das Bildungssystem
  • Integration in die Gesellschaft und schließlich
  • Integration gesamt.

Die Studie kann auch kostenlos als PDF-Datei (95 Seiten) unter folgender URL herunter geladen werden:
http://www.berlin-institut.org/fileadmin/user_upload/Zuwanderung/Integration_RZ_online.pdf

Ergänzende Informationen (Abstract, Pressemitteilungen u.a.) finden sich auf der Homepage des BIBE unter folgender URL:
http://www.berlin-institut.org/


 

28.01.2009

Neues Zentrum für evidenzbasierte Kriminalpolitik in den USA gegründet

Newsletter verfügbar

Dear Colleagues, this past summer, we successfully started the Center for Evidence-Based Crime Policy (CEBCP) at George Mason University with the support of many colleagues, students, and George Mason University's College of Humanities and Social Science and Office of the Provost.
Center for Evidence-Based Crime Policy
http://gemini.gmu.edu/cebcp/

To view our progress, research programs and our full calendar of events, please see our first newsletter, at the following link:
http://gemini.gmu.edu/cebcp/newsletterjan09.pdf

We wish to especially draw your attention to three items:
1. Applications for the special Graduate Research Assistantship at the CEBCP are due February 1st.
2. Our next Congressional Briefing will take place at the Senate Russell Building on February 3rd, from 10am to noon. Registration is now open.
3. Our website contains detailed information about our research programs, resources available, and advisory board.
Best wishes for the new year, David Weisburd, Director & Cynthia Lum, Deputy Director


 

24.01.2009

Mehr als  1.200 Teen Courts in den USA sollen schon knapp 134.000  Fälle behandelt haben

Angaben aus einer Einladung zu einer amerikanischen Tagung

Hosted by the Global Issue Resource Center, the National Juivenile Justice Training to Implement or Enhance a local Teen Court or Youth Court Program will take place in Cleveland, Ohio from March 30-31, 2009.  There are currently now more than a record 1,225 local youth and teen court programs in 49 states and the District of Columbia.  During the most recent one year period, a record 111,868 juvenile and delinquent cases were referred to local youth and teen courts and more than a record 133,832 volunteers, to include both youth and adults volunteered to help with the disposition and sentencing of these juvenile cases.  Youth court programs offer a positive alternative to traditional juvenile justice and school disciplinary procedures, hold juveniles accountable for their delinquent and criminal behavior, promote restorative justice principles, help educate youth about the legal system and encourage and teach civic and service life lessons.  Register today and join those interested in establishing a new local program and other adults new to an existing local program.  Keynote speakers and trainers include Scott Peterson, Nancy Miller, Gary Kepley and David Garcia.   Register early as space is limited!

For more information, please call the Global Issue Resource Center at (216) 987-2224 and/or e-mail Marcelle.Eades@tri-c.edu

Download a brochure: http://www.tri-c.edu/community/globalissues/Pages/EventsConferences.aspx


 

24.01.2009

Comparative Criminology and Criminal Justice

Neues Angebot in Bangor, UK, für Master, Diploma und Promotion

Studierende können an der Bangor University in Nordwales Comparative Criminology and Criminal Justice studieren. Wahlweise kann ein Master oder ein Diploma-Abschluß erworben werden. Ein Promotionsstudium kann an den Master angehängt werden. Eine Besonderheit für britische Hochschulen ist, dass in Bangor die Masterarbeit oder auch die Dissertation auf Wunsch auch in deutscher Sprache verfaßt werden können. Das Studium kann vollzeit oder teilzeit erfolgen. Interessenten können sich wenden an : PD Dr. Stefan Machura, Tel. 0044-1248-382214, email s.machura@bangor.ac.uk 

 


 

 

21.01.2009

Erweitertes Führungszeugnis [scil. zum Schutz von Kindern und Jugendlichen]:

Bundesregierung setzt Beschluss des Kindergipfels um

Das Bundeskabinett hat am 21. Januar 2009 einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen. Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries sollen künftig so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind. Das Vorhaben verwirklicht einen vom Bundesministerium der Justiz vorbereiteten Beschluss des zweiten Kindergipfels der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008, der diese Regelung als wichtigen Baustein für die Umsetzung seiner Anliegen vorsieht.

"Der Staat muss seine Bürgerinnen und Bürger so gut wie möglich vor Straftaten schützen. Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Mit dem Gesetzentwurf erweitern wir die Speicherung im Bundeszentralregister im Bereich des Kinder- und Jugendschutzes. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen ihrer Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem sogenannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.

"Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen - gleich für welche Beschäftigung - in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterte Zypries.

Im Einzelnen

Betroffener Personenkreis

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,

  • wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.

  • demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger.

Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen.

Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses

Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.

Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis

Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

Rückwirkung

In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

Dokumente
RegE Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21. Januar 2009. Die Hauptüberschrift wurde zur weiteren Verdeutlichung ergänzt [Ergänzungstext in eckigen Klammern]


 

21.01.2009

Bundesregierung erleichtert europaweite Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten

Das Bundeskabinett hat am 21. Januar 2009 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Zusammenarbeit mit anderen EU-Mitgliedstaaten bei der Abschöpfung von illegal erworbenem Vermögen verbessert wird. Der Entwurf setzt einen Rahmenbeschluss der EU zur gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen um. Danach müssen die Mitgliedstaaten Gerichtsentscheidungen aus anderen EU-Staaten vollstrecken, mit denen die Tatbeute und die Tatwerkzeuge eingezogen werden.

"Kriminelle dürfen aus ihren Straftaten kein Kapital schlagen. Außerdem müssen wir sicherstellen, dass sie die Tatwerkzeuge nicht für weitere Straftaten verwenden. Mit unserem Gesetzentwurf schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass eine europaweite Vollsteckung von ausländischen Einziehungs- oder Verfallsentscheidungen nicht durch bürokratische Hürden und unterschiedlichen Rechtssystemen unnötig erschwert wird. Damit tragen wir gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten der EU dafür Sorge, dass Straftäter ihr Vermögen zum Schutz vor staatlichem Zugriff nicht einfach ins Ausland verlagern können und dadurch ungeschoren davon kommen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Nach deutschem Strafrecht können Gegenstände, die zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat gebraucht wurden, durch gerichtlichen Entscheid eingezogen werden. Auch kann der Verfall von Vermögenswerten angeordnet werden, die durch Straftaten erlangt wurden - beispielsweise gehen Gewinne aus Drogenverkäufen dann an den Staat. Vergleichbare Regeln gibt es auch in den nationalen Rechtsordnungen der anderen EU-Mitgliedsstaaten. Hat der Täter das Geld allerdings bereits ins Ausland geschafft, konnte eine solche gerichtliche Anordnung bisher nur mit erheblichem bürokratischem Aufwand vollstreckt werden.

Künftig wird die Vollstreckung von rechtskräftigen ausländischen Einziehungs- und Verfallsentscheidungen erleichtert, weil die in einem Mitgliedstaat der EU ergangene Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich anerkannt wird. Auf die so genannte beiderseitige Strafbarkeit kommt es danach in der Regel nicht mehr an. Dadurch wird die Verfolgung von Taten wie beispielsweise die Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, oder Waffen- und Drogenhandel verbessert. Die Mitgliedstaaten können in engen begrenzten Fällen die Vollstreckung verweigern. Verweigerungsgründe ergeben sich beispielsweise dann, wenn der Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner Abwesenheit erging. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erfolgt durch entsprechende Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).

Beispiel:
Ein Gericht in Lyon verurteilt einen Drogenhändler und ordnet den Verfall seines Gewinns aus Drogengeschäften in Höhe von 50.000,00 Euro an. Nachdem die französische Behörde Vermögen der verurteilten Person bei einer Bank mit Sitz in Stuttgart feststellt, übersendet sie die Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Stuttgart. Diese lässt das Konto sperren und schöpft einen Betrag von 50.000,00 Euro nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Urteils ab.

Wenn der Vollstreckungserlös weniger als 10.000,00 Euro beträgt, verbleibt er in dem Staat, in dem das Vermögen abgeschöpft wurde. Liegt der Betrag darüber, wird die Hälfte des Betrages an den anderen Staat abgeführt. In dem Beispielsfall würde die deutsche Behörde also 25.000,00 Euro an die französische Behörde abgeben. Auch mit Staaten außerhalb der Europäischen Union kann Deutschland künftig im Einzelfall eine Regelung über die Aufteilung des abgeschöpften Vermögens treffen.

Aus Anlass der Umsetzung des Rahmenbeschlusses soll das IRG auch um Regelungen erweitert werden, nach denen der Verletzte einer Straftat unter verbesserten Voraussetzungen eine staatliche Entschädigungsleistung aus dem deutschen Anteil erhalten kann. Durch das Gesetz sollen die Anforderungen an den Nachweis des Schadens erleichtert werden. Künftig ist nicht mehr erforderlich, dass ein deutsches Gericht einen Schadensersatzanspruch festgestellt hat. Es genügt auch die Vorlage eines ausländischen Titels, wenn er in Deutschland vollstreckbar ist.

Beispiel:
Ein Gericht in Kopenhagen verurteilt einen Autohändler wegen betrügerischen Verkaufs eines Gebrauchtwagens an einen Deutschen. Gleichzeitig wird der Verfall des Kaufpreises von 7.000,00 Euro angeordnet. Wird diese Anordnung in Deutschland für vollstreckbar erklärt, muss die zuständige Behörde - in der Regel die Staatsanwaltschaft - auf Antrag des Verletzten das Geld an ihn auszahlen.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Die parlamentarischen Beratungen sollen noch in dieser Wahlperiode abgeschlossen werden.

Dokumente
RegE Umsetzungsgesetz Rahmenbeschluss Einziehung

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21. Januar 2009

 


 

 

21.01.2009

Verständigung in Strafverfahren künftig gesetzlich geregelt

Auf Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hat das Bundeskabinett am 21. Januar 2009 einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Der Entwurf enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.

"Seit über 20 Jahren gehört es zum Alltag in deutschen Gerichtssälen, dass sich das Gericht und die weiteren Beteiligten über den Verlauf des Strafprozesses und über das Ergebnis verständigen. Das gilt nicht nur für große und komplexe Wirtschaftstrafverfahren - Verständigungen sind kein Privileg für Reiche oder Weiße-Kragen-Täter. Auch im Bereich der Drogenkriminalität, bei Gewaltdelikten oder in Verfahren wegen kleinerer Kriminalität werden so genannte Absprachen getroffen. Der Bundesgerichtshof hat Verständigungen als sinnvolle Alternative zur Durchführung des Strafverfahrens "bis zum bitterem Ende" anerkannt und ihnen in mehreren Entscheidungen gewisse Konturen gegeben. Es ist aber die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, praktisch bedeutsame Vorgänge des Strafverfahrens nicht der Rechtsprechung zu überlassen, sondern selbst für die notwendige Rechtsklarheit zu sorgen. Mit unserem Gesetzentwurf wird erstmals geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Verständigung zustande kommen darf. Gleichzeitig halten wir an den bisherigen bewährten Grundsätzen des Strafprozesses fest: Auch in Zukunft ist das Gericht zur umfassenden Wahrheitsermittlung verpflichtet, und auch eine aufgrund einer Verständigung festgelegte Strafe muss der Schuld des Täters gerecht werden. Wir schaffen daneben durch weitreichende Dokumentations- und Mitteilungspflichten eine größtmögliche Transparenz der Verfahrensabläufe. Nach unserem Gesetzentwurf dürfen Absprachen nur in öffentlicher Hauptverhandlung getroffen werden. Damit stellen wir klar: Es wird auch in Zukunft kein Mauscheln in den Hinterzimmern, kein Feilschen um das Urteil und keinen Handel mit der Gerechtigkeit geben", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Im Einzelnen:

1. Handlungsbedarf
Die Verständigung in Strafverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten - vor allem Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger - sich über den Verlauf des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der Bundesgerichtshof hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden. Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht sind.

2. Lösung
Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften stellen der Praxis in weitem Umfang Vorgaben für Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur Verfügung, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen aus:

  • Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.
  • Unberührt bleiben auch die Grundsätze des Strafverfahrens. Es wird insbesondere kein "Konsensprinzip" geben. Eine Verständigung kann nie alleinige Grundlage des Urteils sein. Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.
  • Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz gewährleistet sein. Eine Verständigung kann nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen, Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung muss das Gericht öffentlich mitteilen. Verständigungen müssen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden.
  • Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts darf nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Das Urteil bleibt auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar, der Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden.

Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine "2-Klassen-Justiz" vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.

3. Inhalt
Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung ist ein neuer § 257c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.

Gegenstand
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen, soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.

Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung sind der Schuldspruch - also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand verurteilt wird - und die Ankündigung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum belässt.

Zustandekommen
Eine Verständigung kommt zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist aber nicht allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen können auch von den anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.

Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine Bedenken und Vorschläge äußert.

Transparenz
Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen. Dies schließt nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem sichergestellt, dass Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.

Folgen des Scheiterns
Eine besondere Vorschrift sieht der Entwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn das Gericht nachträglich zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat. Eine solche Regelung ist erforderlich, weil Ergebnis des Strafverfahrens immer ein richtiges und gerechtes Urteil sein muss. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung als seinen "Beitrag" abgegeben hat, nicht verwertet werden. Damit wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung getragen.

Rechtsmittel
Neben dem Verbot, die Ankündigung eines Rechtsmittelverzichts zum Gegenstand einer Verständigung zu machen, verzichtet der Gesetzentwurf aus zwei Gründen bewusst darauf, Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll eine vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften gleichmäßig entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem "Abkommen" der Beteiligten, an das sich alle zu halten haben. Ergebnis einer Verständigung ist vielmehr ein ganz normales Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit ist und das auf einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruht. Dazu gehört, dass das Urteil wie jedes andere überprüfbar sein muss. Ein Rechtsmittelverzicht ist nur dann wirksam, wenn der Angeklagte ausdrücklich darüber belehrt worden ist, dass er trotz einer vorangegangenen Verständigung in seiner Entscheidung frei ist, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen ("qualifizierte Belehrung"). Ist diese Belehrung unterblieben, kann der Angeklagte trotz erklärten Verzichts auf Rechtsmittel gegen das Urteil vorgehen.

Kommunikation
Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex (§§ 160b, 202a, 212 StPO-E) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sogenannte Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht) mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im gerichtlichen Verfahren kann auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ziel ist es, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen.

Dokumente
RegE Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21. Januar 2009

 


 

 

16.01.2009

Gesundheitliche Folgen von Gewalt

Studie des Robert Koch Instituts im Rahmen der Gesundheitsberichterstattung der Bundesregierung

Das RKI hat einen von Claudia Hornberg et al. verfassten Bericht veröffentlicht. Die rund 60seitige Broschüre mit Schaubildern und Tabellen zu empirischen Erhebungen trägt den Titel "Gesundheitliche Folgen von Gewalt unter besonderer Berücksichtigung von häuslicher Gewalt gegen Frauen" (Berlin 2008, Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 42).
Eine PDF-Version kann kostenlos unter der folgenden URL herunter geladen werden:
http://www.rki.de/cln_100/nn_205770/DE/Content/GBE/Gesundheitsberichters...

 


 

 

14.01.2009

Grenzüberschreitende Kriminaliät im Osten nach dem Wegfall der Grenzkontrollen

Interessante Studie der IHK Ostbrandenburg

An Prognosen über eine sich verschlechternde Sicherheitslage nach dem am 21. Dezember 2007 anstehenden Beitritt weiterer Staaten in Mittel- und Osteuropa zum Schengen-Raum mangelte es nicht. In einigen Grenzregionen wurde vom Anstieg der Unsicherheit bei der Bevölkerung und unter Unternehmern berichtet. Die tatsächliche Entwicklung gab den negativen Erwartungen nicht recht.
Die IHK Ostbrandenburg ging der Kriminalitätsentwicklung speziell im Grenzraum zu Polen näher nach. Mit einer quantitativen Dunkelfeldbefragung von rund 100 Eizelhändlern entlang der Oder in Ostbrandenburg und Lubuskie wurde die Belastung der Unternehmen mit Diebstahlskriminalität vor und nach dem Wegfall der Kontrollen abgefragt. In diesem Zusammenhang interessierte auch, wie die Händler die Kriminalitätsentwicklung insgesamt beurteilten und wie sie sich vor möglicher Kriminalität schützen. Insgesamt kann man die Befunde grob verdichtend wie folgt zusammen fassen: Es ist Entwarnung auf breiter Front angesagt!

Die Details der unter Leitung von Dr. Knuth Thiel durchgeführten Befragung sind in einer Broschüre mit dem folgenden Titel wiedergegeben:
"Studie über die Kriminalitätslage im Handel seit Wegfall der Grenzkontrollen zu Polen".
Sie kann auch kostenlos als PDF-Datei unter folgender URL heruntergeladen werden:
http://www.ihk-ostbrandenburg.de/res.php?id=4833


 

12.01.2009

Polizei in Schottland und Europa

Elektronische Dokumente auf der Homepage des Schottischen Instituts für Polizeiforschung (http://www.sipr.ac.uk/ )

Im September 2008 hat das SIPR (http://www.sipr.ac.uk/ ) in Edinburgh eine internationale Tagung zum Thema "Policing Scotland in a European Context" veranstaltet. Abstracts, ausgewählte Vorträge und sonstige Dokumente zu dieser Tagung können unter folgender URL recherchiert und ggf. herunter geladen werden: http://www.sipr.ac.uk/events/Outputs_Conference2008.php


 

 

09.01.2009

Materialien zur Prävention

Elektronische Dokumentation auf der Homepage des Deutschen Präventionstages

Ausgewählte Vorträge und sonstige Dokumente zum 13. Deutschen Präventionstag in Leipzig (Juni 2008), aber auch Materialen zu früheren DPT können unter folgender URL recherchiert und, in der Regel als PDF-Dateien, auch herunter geladen werden:
http://www.praeventionstag.de/nano.cms/de/Dokumentation


 

 

08.01.2009

Anti-Korruptions-Akademie im Aufbau

Interpol und UNODC wollen zusammen ab Herbst 2009 in Laxenburg (Österreich) eine Akademie betreiben, in der Beamte aus aller Welt Gelegenheit bekommen werden, Strategien zur Korruptionsbekämpfung zu erlernen.
Erste Informationen können unter folgender URL gefunden werden:
http://www.interpol.int/public/ICPO/PressReleases/PR2008/PR200857.asp


 

 

07.01.2009

Gesundheitsförderung in Haft

Vierte Europäische Tagung vom 15.-17. April 2009 in Wien

Die Tagung wird von der Deutschen AIDS-Hilfe, dem Berliner Verein "akzept" und dem Wissenschaftlichen Institut der Ärzte Deutschlands veranstaltet. Arbeitsgruppen sind unter anderem zu folgenden Themenbereichen vorgesehen:
(1) Gesundheitsförderung für Migrantinnen bzw. Migranten;
(2) Umgang mit chronisch Kranken;
(3) Psychische Erkrankungen;
(4) Suizidprävention;
(5) Polizeigewahrsam und Gesundheitsförderung.
Näheres ergibt sich aus dem Tagungs-Flyer unter folgender URL:
http://www.akzept.org/euro_konferenz/gesund_inhaft_wien09.pdf


 

05.01.2009

Sicherungsverwahrung

Bundesweites Forum der Führungsakademie im Bildungsinstitut des Niedersächsischen Justizvollzuges am 10. und 11. März 2009 in Celle

Auf dieser Veranstaltung sollen unter anderem Konzepte der Behandlung, Unterbringung und Nachsorge von Untergebrachten in den Niederlanden, Österreich, Schweiz und Skandinavien vorgestellt werden. Außerdem sollen Entwürfe für ein länderübergreifendes Qualitätskonzept (Benchmarking) zur Diskussion gestellt werden.
Nähere Informationen finden sich unter folgender URL:
http://www.fajv.de/html/veranstaltungen.html


 

02.01.2009

Junge Menschen und Kriminalität

Tagung der Schweizerischen Arbeitsgruppe für Kriminologie vom 4.-6. März 2009 in Interlaken

Die Referate dieser Tagung sind unter folgenden Gruppen-Überschriften gegliedert:
(1) Junge Menschen im Visier der Justiz;
(2) Ursachen der Delinquenz junger Menschen;
(3) Präventin und Sanktionen
Das genaue Programm dieser Tagung kann unter folgender URL abgerufen werden:
http://www.kriminologie.ch/siteWeb/allemand/allemand.htm
Dort: Rubrik "Kongress", Unter-Rubrik "Programm"