Mai 2009

Berlin, 28. Mai 2009

Bundestag beschließt Gesetzentwurf zu neuen Straftatbeständen im Staatsschutzstrafrecht

Besondere Formen der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten sollen künftig unter Strafe gestellt werden. Auch das Aufnehmen oder Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung soll strafbar sein, wenn dies in der Absicht geschieht, sich in der Begehung solcher Straftaten unterweisen zu lassen. Schließlich sollen neue Straftatbestände gegen das Verbreiten von Anleitungen zur Begehung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten eingeführt werden.

 

Der Deutsche Bundestag hat am 28. 5 2009 einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung verabschiedet.

 

"Mit dem Gesetz schließen wir gezielt Strafbarkeitslücken im Vorfeld schwerer staatsgefährdender Gewalttaten. Wie viele andere Länder lebt auch Deutschland seit dem 11. September 2001 mit der Gefahr, Ziel von Terroranschlägen zu werden. Die Strukturen des Terrorismus haben sich in den letzten Jahren deutlich verändert. Heute gehen Gefahren nicht nur von terroristischen Vereinigungen aus, sondern vielfach auch von radikalisierten Einzeltätern. Deshalb nehmen wir die erforderliche Feinjustierung des Staatsschutzstrafrechts vor - unter strikter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze. Bestraft werden konkrete Vorbereitungshandlungen, nicht die bloße Gesinnung. Und strafbar macht sich nur, wer auch die Absicht hat, einen Anschlag zu begehen. Damit bleiben wir dem Grundsatz treu, dass Strafrecht immer nur das letzte Mitte - die "ultima ratio" sein kann", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

 

Der Inhalt der geplanten Regelungen im Einzelnen:

I. Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat § 89a StGB (neu)

 
1. Handlungsbedarf


Die §§ 129a und b StGB knüpfen die Strafbarkeit des Bildens oder Unterstützens einer terroristischen Vereinigung an die Gefährlichkeit, die von einer (mindestens drei Mitglieder umfassenden) Gruppe ausgeht. Die Struktur des Terrorismus hat sich im Vergleich zu den 70er Jahren jedoch verändert - anders als bei der RAF handelt es sich bei islamistischen Tätern nicht selten um Täter, die ohne feste Einbindung in eine hierarchisch aufgebaute Gruppe in nur losen Netzwerken oder allein agieren, so dass die §§ 129a und b StGB auf sie nicht angewendet werden können. Die von ihnen ausgehende Gefahr ist aber dennoch erheblich.

 
2. Lösung

Künftig soll es im Staatsschutzstrafrecht einen neuen § 89a StGB geben, der die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren unter Strafe stellt. Der Tatbestand beschränkt sich auf die Vorbereitung von Straftaten aus dem terroristischen Kernbereich, wie sie in § 129a Abs. 1 StGB aufgeführt sind (Straftaten gegen das Leben und die persönliche Freiheit: Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme), wenn diese Taten bestimmt und geeignet sind, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben. Damit werden Täter erfasst, die solche Taten vorbereiten, aber mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung derzeit nicht nach §§ 129a oder 129b StGB bestraft werden können. Auch die (Einzel-)Täter, deren Handlungen nicht als Verbrechensverabredung dem geltenden § 30 Abs. 2 StGB unterfallen, machen sich damit strafbar.

 
3. Rechtsstaatliche Grenzen

Strafrecht ist immer das letzte Mittel des Staates (ultima-ratio-Charakter). Deshalb können Vorbereitungshandlungen grundsätzlich nur ausnahmsweise strafbar sein. Um eine unverhältnismäßige Ausweitung der Vorfeldstrafbarkeit zu vermeiden, werden die strafbaren Vorbereitungshandlungen genau umschrieben. Daneben nimmt der Entwurf die notwendige rechtsstaatliche Begrenzung dadurch vor, dass alle unter § 89a Abs. 2 Nr. 1-4 StGB-E beschriebenen Tathandlungen den Vorsatz erfordern, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat vorzubereiten. Ohne diesen Vorsatz entfällt die Strafbarkeit.

 
4. Inhalt der Neuregelungen:

Im Einzelnen definiert der neue § 89a StGB-E abschließend folgende strafbare Vorbereitungshandlungen:

 

a) die Ausbildung und das Sich-Ausbilden-Lassen, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen

 

Beispiele:
(1) A will in Deutschland einen Sprengstoffanschlag auf eine Bundeswehrkaserne und einen US-Luftwaffenstützpunkt verüben. Um die notwendigen Fertigkeiten zur Begehung dieser Tat zu erwerben, lässt sich A in einem islamistischen Ausbildungslager im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet im Umgang mit Schusswaffen und Sprengstoffen schulen.

(2) X ist Rechtsextremist und will einen Sprengstoffanschlag auf eine Synagoge verüben. Um die nötigen Kenntnisse zu erwerben, absolviert er einen Sprengmeisterkurs in einem Steinbruch.

(3) M will ein Passagierflugzeug kapern und in einen Büroturm steuern. Um den Anschlag vorzubereiten, nimmt er Unterricht im Führen von Passagierflugzeugen in einer Flugschule. Damit will er die notwendige Fertigkeit erwerben, um seinen Plan ins Werk zu setzen.

 

b) die Herstellung, das Sich-Verschaffen, Überlassen oder Verwahren von bestimmten Waffen, bestimmten Stoffen (z. B. Viren, Gifte, radioaktive Stoffe, (Flüssig-)Sprengstoffe) oder besonderen zur Ausführung der vorbereiteten Tat erforderlichen Vorrichtungen (z. B. Zündern) sowie

 
 

c) das Sich-Verschaffen oder Verwahren von wesentlichen Gegenständen oder "Grundstoffen", um diese Waffen, Stoffe oder Vorrichtungen herzustellen

 

Beispiel:
(1) Die im September 2007 im Sauerland festgenommenen Tatverdächtigen, gegen die derzeit vor dem OLG Düsseldorf verhandelt wird, haben nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen unter anderem Anschläge auf US-amerikanische Einrichtungen geplant und sich zu diesem Zweck erhebliche Mengen Wasserstoffperoxid verschafft, um damit Bombenanschläge zu begehen.

(2) Auch im Falle der versuchten Bombenanschläge auf Regionalzüge in Dortmund und Koblenz im Sommer 2006 haben sich die Täter nach den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren die für die Kofferbomben erforderlichen Gegenstände zur Vorbereitung der geplanten Taten beschafft und die Sprengsätze in ihren Wohnungen gebaut.

 
 

d) die Finanzierung eines Anschlags

Die neue Vorschrift erfasst auch das Sammeln, Entgegennehmen oder Zur-Verfügung-Stel-len von nicht unerheblichen Vermögenswerten, um beispielsweise die zur Tat erforderlichen Sprengstoffe zu kaufen. Ebenso erfasst die Vorschrift auch das Sammeln vermeintlicher "Spenden" zur Vorbereitung eines Anschlags. Hierbei muss es sich stets um Vermögenswerte handeln, die - im Rahmen einer wertenden Gesamtschau - einen nicht unerheblichen Beitrag zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat leisten.

 

II. Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - § 89b StGB (neu)

Nach dem neuen § 89b StGB-E soll mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen (vgl. § 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB-E), Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung aufnimmt oder unterhält. Erfahrungsgemäß geht dem Aufenthalt in terroristischen Ausbildungslagern die Vermittlung durch Personen voraus, die terroristischen Vereinigungen zugerechnet werden können. Die neue Vorschrift ermöglicht es, mit strafrechtlichen Mitteln gegen Personen vorzugehen, die sich beispielsweise in sogenannten terroristischen Ausbildungslagern die zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat erforderlichen Fertigkeiten aneignen wollen und zu diesem Zweck, Kontakt zu Mitgliedern oder Unterstützern einer terroristischen Vereinigung aufnehmen .

 

Beispiel:
A hat sich entschieden, ein Ausbildungslager im mittleren Osten aufzusuchen. Er möchte sich beibringen lassen, wie mit Waffen und Explosivstoffen umzugehen ist, um entsprechend seiner Überzeugung als Kämpfer am "Dschihad" teilzunehmen. Es geht ihm nicht darum, eine bestimmte terroristische Vereinigung zu unterstützen. Um in ein Ausbildungslager zu gelangen, kontaktiert A den B, von dem er weiß, dass dieser Al-Kaida finanziell unterstützt hat und bereits selbst in einem terroristischen Ausbildungslager gewesen ist. B fertigt ein Empfehlungsschreiben für A, der im Anschluss daran ins Ausland reist, um eine Ausbildung zu absolvieren.
Bereits im Zeitpunkt des Treffens mit B hätte A den Tatbestand des § 89b Abs. 1 StGB-E erfüllt.

 

III. Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat - § 91 StGB-E (neu)

 
a) Problem

Das Internet als weltweiter Kommunikationsraum hat als Propagandamedium für Terroristen in erheblichem Umfang an Bedeutung gewonnen. Auf vielen Internetseiten sind Anleitungen für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen Trainingslagern im Kontext beispielsweise mit islamistischer Hetzpropaganda zu finden. Solche Anleitungen stellen eine erhebliche Gefahr dar, da sie ohne weitere Zwischenschritte zur Vorbereitung von Gewalttaten verwendet werden können und nach den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden auch verwendet werden.

Trotz der von ihnen ausgehenden Gefahr solcher Anleitungen erfassen die bereits geltenden Strafvorschriften, die das Anleiten zu Straftaten ahnden (§§ 111, 130a StGB), diese bislang nicht hinreichend. Nach geltendem Recht muss entweder nachgewiesen werden, dass sich die verbreiteten Schriften auf eine konkrete Tat beziehen oder dass der Täter die Absicht verfolgt, bei einem anderen die Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten zu wecken oder zu fördern.

 
b) Lösung

Diese Probleme der Praxis soll der neue § 91 StGB lösen. Die Vorschrift erfasst das Verbreiten oder das Anpreisen von terroristischen "Anleitungen" - beispielsweise im Internet - und bedroht diese Verhaltensweisen mit bis zu drei Jahren Haft, wenn die Umstände der Verbreitung der Anleitung geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

Entscheidend ist, dass nicht mehr auf die Absicht des Täters abgestellt wird. Statt dessen soll es künftig ausreichen, dass die Umstände der Verbreitung der jeweiligen Anleitung (z. B. im Rahmen einer islamistischen oder auch rechtsextremistischen Webseite) objektiv geeignet sind, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine Gewalttat mit einer staatsschutzrelevanten Zielsetzung zu begehen.

 

Beispiel:
A stellt auf einem dschihadistischen Internetforum, in dem zu Anschlägen aufgefordert wird, eine Bombenbauanleitung ein. Dies wäre in Zukunft strafbar, ohne dass er die konkrete Absicht haben muss, dass jemand sich dieser Anleitung bedient, um eine schwere staatsgefährdende Gewalttat zu begehen.

Ebenfalls bestraft werden soll, wer sich eine solche Anleitung (zum Beispiel durch Herunterladen aus dem Internet) verschafft, um eine solche Gewalttat zu begehen (§ 91 Abs. 1 Nr. 2 StGB (neu)).

 

Beispiel:
Zur Vorbereitung der versuchten Anschläge auf Regionalzüge in Koblenz und Dortmund haben sich die Täter nach dem Ergebnis der Ermittlungen aus dem Internet Bombenbauanleitungen heruntergeladen. Dies wäre in Zukunft strafbar.

Wer sich solches Material ohne Anschlagsvorsatz (z. B. aus jugendlicher Neugier) herunterlädt, wird nicht von dem Tatbestand erfasst. Ausgenommen von der Strafbarkeit sind auch solche Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten oder der Forschung, Wissenschaft oder Lehre dienen. Straflos sind etwa Anleitungen in Chemiebaukästen, Lehrbüchern oder auch Patentschriften.

 
IV. Begleitregelungen

Ergänzt werden die neuen Tatbestände im Strafgesetzbuch durch Begleitregelungen.

 
1. Verfahrensrecht

So sollen die Strafverfolgungsbehörden zur Verfolgung von Straftaten nach den neuen Vorschriften auf die Ermittlungsmaßnahmen zurückgreifen können, die bereits nach geltendem Recht zur Verfügung stehen (z. B. die Durchsuchung, Beschlagnahme). Soweit es um die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten geht (§ 89a StGB-E) soll den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus auch die Möglichkeit der Wohnraumüberwachung und der Telefonüberwachung zur Verfügung stehen.

Für Strafverfahren wegen der neuen Tatbestände der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB-E) und der Aufnahme von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89b StGB-E) sind die Staatsschutzgerichte zuständig, was durch den Staatsschutzcharakter der Vorschriften und die Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte begründet ist.

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat die Möglichkeit, bei Straftaten nach § 89a und § 89b StGB-E die Strafverfolgung zu übernehmen, wenn es sich um einen Fall mit besonderer Bedeutung handelt (sog. Evokationsrecht).

 
2. Aufenthaltsrecht

Ergänzt werden auch aufenthaltsrechtliche Regelungen. Eingeführt wird ein neuer Regelausweisungstatbestand, der die bisherigen Regelausweisungstatbestände im Hinblick auf die Zielrichtung des neuen § 89a StGB-E ergänzt. So können bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für die Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten regelmäßig aufenthaltsrechtliche Maßnahmen getroffen werden:

  • Ausweisung mit der Folge, dass der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes erlischt, eine Abschiebung grundsätzlich möglich ist, und ein Aufenthalts- und Einreiseverbot (§ 11 Abs. 1 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes) besteht,
  • Zurückweisung an der Grenze (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes)

Ausländer, die im Ausland schwere staatsgefährdende Gewalttaten vorbereiten, sollen nach Möglichkeit bereits an der Einreise gehindert werden.

 
V. Inkrafttreten

Das heute vom Bundestag beschlossene Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz vom 28. Mai 2009. Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl. Mohrenstr. 37, 10117Berlin, Telefon 030/185809030 Telefax 030/185809046 presse@bmj.bund.de )

 


 

Berlin, 28. Mai 2009

Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf zur Verständigung in Strafverfahren

 Der Deutsche Bundestag hat am 28.5.2009 einen von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries vorgelegten Gesetzentwurf verabschiedet, mit dem die Voraussetzungen einer Verständigung im Strafverfahren geregelt werden. Das Vorhaben enthält klare gesetzliche Vorgaben zu Verfahren, Inhalt und Folgen von Verständigungen und gewährleistet dadurch Rechtsicherheit, Transparenz und eine gleichmäßige Rechtsanwendung durch die gerichtliche Praxis.
 

"Verständigungen sind in der Rechtsprechung anerkannt und schon lange Realität und im deutschen Strafprozess - nicht nur in großen Wirtschaftsstrafverfahren und bei prominenten Angeklagten. Dieser Praxis geben wir jetzt die nötige Rechtsgrundlage. Absprachen sind eine berechtigte Alternative zur vollständigen Durchführung des Verfahrens. Sie schonen Ressourcen und schützen Opfer und Zeugen, weil Ihnen eine belastende Vernehmung und eine erneute Konfrontation mit dem Täter erspart bleiben. Das Gesetz regelt keine Mauscheleien in Hinterzimmern, sondern das genaue Gegenteil: Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden und sie muss umfassend protokolliert werden. Gleichzeitig halten wir an den bewährten Grundsätzen des Strafverfahrens fest. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren und das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seine Überzeugung zu ermitteln. Einen Handel mit der Gerechtigkeit wird es auch künftig nicht geben", erklärte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

 
Im Einzelnen:
 
1. Handlungsbedarf

Die Verständigung in Strafverfahren ist bislang gesetzlich nicht geregelt. Bei dieser Verfahrensweise versuchen das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten - vor allem Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, aber auch der Nebenkläger - sich über den Verlauf des Verfahrens und über dessen Ausgang zu verständigen. Der Bundesgerichtshof hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz diese verfahrensökonomische Art der Erledigung als unerlässlich bezeichnet. Auch unter dem Gesichtspunkt des Zeugen- und Opferschutzes sind Verständigungen eine berechtigte Alternative auf dem Weg zu einem gerechten Urteil, wenn auf eine vor allem für das Opfer psychisch belastende Beweisaufnahme verzichtet werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Absprachen ist jedoch, dass die grundlegenden Prinzipien des deutschen Strafprozesses und des materiellen Strafrechts eingehalten werden. Zustandekommen und Ergebnis einer Verständigung müssen sich am Grundsatz des fairen Verfahrens, der Pflicht des Gerichts zur umfassenden Ermittlung der Wahrheit sowie an einer gerechten und schuldangemessenen Strafe orientieren. In seiner Grundsatzentscheidung vom 3. März 2005 hat der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs wesentliche Leitlinien zur Zulässigkeit von Absprachen festgelegt, gleichzeitig jedoch betont, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht sind.

 
2. Lösung

Künftig wird es in der Strafprozessordnung ein umfassendes und differenziertes rechtstaatliches Regelungskonzept zur Verständigung im Strafverfahren geben. Die neuen Vorschriften stellen der Praxis in weitem Umfang Vorgaben für Zustandekommen und Inhalt von Absprachen zur Verfügung, ohne den für Einzelfälle notwendigen Spielraum zu sehr einzuschränken. Dabei geht der Gesetzentwurf von den folgenden Grundsätzen aus:

  • Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt. Das Strafmaß muss sich weiterhin an der Schuld des Angeklagten orientieren.
  • Unberührt bleiben auch die Grundsätze des Strafverfahrens. Es wird insbesondere kein "Konsensprinzip" geben. Eine Verständigung kann nie alleinige Grundlage des Urteils sein. Das Gericht bleibt weiterhin verpflichtet, den wahren Sachverhalt bis zu seiner Überzeugung zu ermitteln.
  • Es muss ein größtmögliches Maß an Transparenz gewährleistet sein. Eine Verständigung kann nur in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommen, Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlung muss das Gericht öffentlich mitteilen. Verständigungen müssen stets umfassend protokolliert und im Urteil erwähnt werden.
  • Es gibt keinerlei Beschränkungen der Rechtsmittel. Ist dem Urteil eine Verständigung vorangegangen, ist ein Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen. Das Urteil bleibt auch nach einer Verständigung in vollem Umfang überprüfbar, der Angeklagte muss darüber eingehend belehrt werden.

Der Gesetzentwurf enthält einen vernünftigen und praxisgerechten Mittelweg zwischen einem teilweise geforderten Totalverbot von Absprachen einerseits und einem Konsensprinzip andererseits, welches das Gericht zu sehr aus seiner Verantwortung zur Ermittlung der Wahrheit entlassen würde. Die vorgeschlagene Lösung berücksichtigt insbesondere die Vorgaben der Rechtssprechung sowie eine Vielzahl von Anregungen aus Wissenschaft und Praxis. Insbesondere unterscheidet der Entwurf nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch Verfahren vor den Amtsgerichten nicht aus. Damit wird eine "2-Klassen-Justiz" vermieden und dem Umstand Rechnung getragen, das auch in amtsgerichtlichen Verfahren, wo vorwiegend Fälle der kleineren und mittleren Kriminalität behandelt werden, Verständigungen zum Alltag gehören.

 
3. Inhalt


Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung ist ein neuer § 257c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zu Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt.

 

Gegenstand
Gegenstand einer Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen, also im Wesentlichen das Strafmaß und etwaige Auflagen wie zum Beispiel Bewährungsauflagen sein. Auch Maßnahmen zum Verfahrensverlauf sowie das Prozessverhalten der Beteiligten sind zulässig, wie etwa Einstellungsentscheidungen, die Zusage von Schadenswiedergutmachung durch den Angeklagten oder der Verzicht auf weitere Beweisanträge oder Beweiserhebungen, soweit dies mit der Sachaufklärungspflicht des Gerichts vereinbar ist. Ebenfalls soll ein Geständnis Gegenstand einer Verständigung sein. Das Gericht muss von der Richtigkeit des Geständnisses überzeugt sein, um seiner Aufklärungspflicht in vollem Umfang nachzukommen. Bei Zweifeln an der Richtigkeit muss es gegebenenfalls auf seine Zuverlässigkeit überprüft werden.

Ausdrücklich ausgeschlossen als Gegenstand einer Verständigung ist der Schuldspruch - also die Frage, ob und wenn ja, wegen welcher Strafnorm jemand verurteilt wird. Ebensowenig können Maßregeln der Besserung und Sicherung wie beispielsweise die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in eine Verständigung aufgenommen werden, weil hier das Gesetz dem Gericht keinen Entscheidungsspielraum belässt.

 

Zustandekommen
Eine Verständigung kommt zustande, indem das Gericht ihren möglichen Inhalt bekannt gibt und der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen. Das Gericht gibt dabei eine Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe an. Dabei muss es die allgemeinen Strafzumessungserwägungen berücksichtigen und darf weder eine unangemessen niedrige noch eine unangemessen hohe Strafe vorschlagen. Die Initiative zu einer Verständigung ist aber nicht allein dem Gericht vorbehalten, entsprechende Anregungen können auch von den anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.

Nicht vorgesehen ist, dass auch der Nebenkläger zustimmen muss. Dies entspricht dem bereits geltenden Strafprozessrecht, nach dem der Nebenkläger das Urteil allein wegen der Rechtsfolgen nicht angreifen kann. Die Strafzumessung bzw. das Strafmaß sind aber gerade der wesentliche Gegenstand einer Verständigung. Dies schließt aber nicht aus, dass der Nebenkläger an Gesprächen und Erörterungen im Vorfeld von Verständigungen beteiligt ist und dabei seine Bedenken und Vorschläge äußert.

 

Transparenz
Eine Verständigung kann nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen. Dies schließt nicht aus, dass außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche geführt werden, durch die eine Verständigung vorbereitet wird. Nach dem Gesetzentwurf ist der Vorsitzende des Gerichts verpflichtet, darüber Transparenz herzustellen, indem er in öffentlicher Hauptverhandlung mitteilt, ob und ggf. mit welchem Inhalt solche Gespräche stattgefunden haben. Um die Geschehnisse bei einer Verständigung umfassend zu dokumentieren, muss das Gericht den wesentlichen Ablauf einschließlich etwaiger Vorgespräche außerhalb der Hauptverhandlung, den Inhalt und das Ergebnis einer Verständigung protokollieren. Damit wird vor allem sichergestellt, dass Absprachen im Revisionsverfahren vollständig überprüft werden können.

 
Folgen des Scheiterns

Eine besondere Vorschrift sieht der Entwurf für den Fall vor, dass sich das Gericht von einer Verständigung lösen will. Die Bindung des Gerichts entfällt, wenn bedeutsame tatsächliche oder rechtliche Umstände übersehen worden sind oder sich nachträglich ergeben und das Gericht deswegen zur Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist, was den Fall einschließt, dass das Gericht eine unzutreffende Prognose bei der Bewertung des bisherigen Verhandlungsergebnisses abgegeben hat. Auch kann das Prozessverhalten des Angeklagten das Gericht veranlassen, sich von der Absprache zu lösen, wenn es nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht seiner Prognose zugrunde gelegt hat. Eine solche Regelung ist erforderlich, weil Ergebnis des Strafverfahrens immer ein richtiges und gerechtes Urteil sein muss. Entfällt die Bindung des Gerichts, darf ein Geständnis des Angeklagten, das er im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung als seinen "Beitrag" abgegeben hat, nicht verwertet werden. Damit wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und dem Grundsatz des fairen Verfahrens Rechnung getragen.

 

Rechtsmittel
Der Gesetzentwurf verzichtet aus zwei Gründen bewusst darauf, Rechtsmittel nach vorangegangener Verständigung einzuschränken oder auszuschließen. Zum einen soll eine vollständige Kontrolle durch das Berufungs- oder Revisionsgericht möglich sein. Damit soll sichergestellt werden, dass die Vorschriften gleichmäßig entsprechend der Vorgaben des Gesetzgebers angewandt werden. Zum anderen soll der Eindruck vermieden werden, das Urteil beruhe auf einem "Abkommen" der Beteiligten, an das sich alle zu halten haben. Ergebnis einer Verständigung ist vielmehr ein ganz normales Urteil, dessen Grundlage die volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit ist und das auf einer vollständigen Aufklärung des Sachverhalts beruht. Dazu gehört, dass das Urteil wie jedes andere überprüfbar sein muss. Ein Rechtsmittelverzicht ist ausgeschlossen, wenn dem Urteil eine Verständigung vorangegangen ist. Damit können alle Rechtsmittelberechtigten in Ruhe und ohne Druck überlegen, ob sie Rechtsmittel einlegen wollen oder nicht.

 

Kommunikation
Ein weiterer, wichtiger Regelungskomplex (§§ 160b, 202a, 212 StPO-E) hat zum Gegenstand, die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten zu stärken. Es sollen bereits im Ermittlungsverfahren, aber auch in allen weiteren Stadien des gerichtlichen Verfahrens sogenannte Erörterungen der verfahrensführenden Stellen (Staatsanwaltschaft bzw. Gericht) mit den Verfahrensbeteiligten gefördert werden. Bei solchen Erörterungen im gerichtlichen Verfahren kann auch die Möglichkeit einer Verständigung besprochen werden. Ziel ist es, dass die Beteiligten miteinander im Gespräch bleiben, wenn dies für den Verlauf des Verfahrens sinnvoll ist.

 

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz vom 28. Mai 2009. Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl. Mohrenstr. 37, 10117Berlin, Telefon 030/185809030 Telefax 030/185809046 presse@bmj.bund.de )


 

Berlin, 28. Mai 2009

Bundestag verabschiedet "Kronzeugen"-Regelung

Strafmilderung oder Absehen von Strafe bei Tätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung schwerer Straftaten beitragen.

Der Deutsche Bundestag hat am 28.5.2009 eine neue Strafzumessungsregel beschlossen. Bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten beitragen, können Richterinnen und Richter die Strafe künftig mildern oder ganz von Strafe absehen.
 

Der Gesetzentwurf knüpft an frühere Möglichkeiten an, die Kooperationsbereitschaft von Straftätern zu honorieren. Bis 1999 galt das Kronzeugengesetz, das für die Bildung krimineller oder terroristischer Vereinigungen und damit zusammenhängende Taten die Möglichkeit eröffnete, das Verfahren einzustellen, von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern. Das geltende Strafrecht kennt spezifische ("kleine") "Kronzeugenregelungen" für bestimmte Delikte, nämlich bei der Geldwäsche (§ 261 StGB), im Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG) und in sehr engem Umfang bei der Bildung einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB). Praktisch bedeutsam ist vor allem § 31 BtMG, dessen Anwendung in den vergangenen Jahrzehnten gute Ermittlungserfolge bei der Aufklärung organisierter Rauschgiftkriminalität ermöglichte.

 

"Der Staat muss nicht nur für eine angemessen Bestrafung der Täter sorgen, sondern er hat auch den verfassungsrechtlichen Auftrag, gerade schwere Straftaten aufzuklären und zu verhindern. Die neue Strafzumessungsvorschrift unterscheidet sich vor allem in zwei Punkten von den bisherigen Kronzeugenregelungen: Wir fassen künftig den Anwendungsbereich breiter und treffen Schutzkehrungen gegen Missbrauch. Der wesentliche Nachteil der bisherigen Regelungen lag und liegt zum einen in ihrer Beschränkung auf bestimmte Deliktsbereiche. Gegenwärtig kann nur der Täter eines Betäubungsmitteldelikts oder ein Geldwäscher eine Strafmilderung erhalten und dies auch nur dann, wenn er hilft, ein Drogen- oder Geldwäschedelikt aufzuklären. Damit fehlt ein Kooperationsanreiz für alle potenziellen "Kronzeugen", die eine andere Tat begangen haben, etwa für den Passfälscher, Schleuser oder Waffenhändler, durch dessen Angaben z. B. ein Sprengstoffanschlag vereitelt oder aufgeklärt werden kann. Deshalb haben wir eine allgemeine Strafzumessungsregelung geschaffen, die grundsätzlich unabhängig vom Delikt des "Kronzeugen" angewandt werden kann, wenn er wichtige Informationen zu schweren und häufig auch nur schwer aufklärbaren Straftaten preisgibt. Zusätzlich enthält die neue Regelung wichtige Schutzvorkehrungen, um eine unangemessene Begünstigung des "Kronzeugen" und einen Missbrauch der Regelung zu vermeiden. Dadurch unterstützen wir die Gerichte darin, nur demjenigen eine Strafmilderung zu gewähren, der wesentlich und vor allem rechtzeitig zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Tat beiträgt", erläuterte Bundesjustizministerin Zypries.

 

Eckpunkte des Regelungsvorschlags:

 
1. Voraussetzungen
  • Der Täter einer mittelschweren oder schweren Straftat offenbart sein Wissen über Tatsachen,
  •  
    • die wesentlich zur Aufklärung einer schweren Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO beitragen (sog. Aufklärungshilfe), oder
    • durch die eine schwere Straftat nach § 100a Abs. 2 StPO verhindert werden kann (sog. Präventionshilfe).

Beispiel: Der wegen seiner Beteiligung an einem (bewaffneten) Bankraub (§§ 249, 250 StGB) verhaftete A gibt der Polizei Hinweise, die zur Ergreifung seiner Mittäter B und C führen.

  • Die Bedeutung dessen, was der "Kronzeuge" zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beiträgt, rechtfertigt im Verhältnis zur Schwere der eigenen Tat eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe.
 
2. Folge

Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, hat jedoch folgende Einschränkungen zu beachten:

  • Ist "lebenslänglich" die ausschließlich angedrohte Strafe (wie dies insbesondere bei Mord der Fall ist) darf die Strafe allenfalls auf eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gemildert werden;
  • von Strafe absehen darf das Gericht nur, wenn die Tat abstrakt nicht auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter im konkreten Fall - ohne die Strafmilderung - keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hätte.

Im Beispielsfall kann das Gericht die Strafe gegen A mildern und dabei unter die Mindeststrafdrohung (§ 250 StGB) von drei Jahren Freiheitsentzug gehen. Ein Absehen von Strafe wird in der Praxis nur unter besonderen Umständen in Frage kommen, z. B. wenn der Tatbeitrag des A gering ist und mit seiner Hilfe weitere Bankraube, die B und C bereits geplant hatten, verhindert werden können.

Haben A, B und C demgegenüber bei ihrem gemeinsamen Bankraub leichtfertig den Tod einer Bankangestellten verursacht, weil sich aus einer ihrer Schusswaffen ein Schuss gelöst hat, so darf das Gericht im Verfahren gegen den "Kronzeugen" A nicht von Strafe absehen, weil die entsprechende Tat (Raub mit Todesfolge, § 251 StGB) auch mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist.

 
3. Ausschluss

Die neue Regelung findet keine Anwendung, wenn der Kronzeuge sein Wissen erst offenbart, nachdem das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen hat. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass die Angaben des Täters von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten noch rechtzeitig auf Ihre Stichhaltigkeit überprüft werden können, bevor über die Strafmilderung entschieden wird. Dies soll dazu beitragen, dass nur derjenige eine Strafmilderung erlangt, der wirklich wesentlich zur Aufklärung oder Verhinderung einer schweren Straftat beigetragen hat.

Beispiel: Der wegen eines Menschenhandeldelikts Angeklagte hat während des gesamten Verfahrens geschwiegen. Erst am letzten Verhandlungstag, als ihm eine Verurteilung droht, macht er auf einmal vor dem Gericht Angaben über angebliche Drogenstraftaten von Personen, die dem Gericht und den Strafverfolgungsbehörden bislang unbekannt sind. Eine Strafmilderung nach der "Kronzeugenregelung" kommt dann nicht in Frage. Möglich bleibt es allein, die Aussage nach den allgemeinen Regeln bei der Strafzumessung noch zu Gunsten des Täters zu berücksichtigen, falls das Gericht sie für überzeugend hält (§ 46 StGB).

 

4. Kein Automatismus der Strafmilderung

Die Strafmilderung ist kein Automatismus. Vielmehr hat das Gericht ausdrücklich die Aufgabe, den "Wert" der Aussage zur Schwere der Tat des "Kronzeugen" ins Verhältnis zu setzen. Es muss also abwägen, ob der konkrete Nutzen der Aussage und die Schwere der dadurch aufgeklärten oder verhinderten Taten es rechtfertigen, dem "Kronzeugen" für seine eigene Tat eine Strafmilderung zu gewähren. Es bleibt dem Gericht daher insbesondere unbenommen, dem "Kronzeugen" wegen der besonderen Schwere seiner Schuld oder wegen des nur geringen Nutzens seiner Aussage eine Strafmilderung zu verwehren.

 

5. Bisherige Kronzeugenregelungen aufgehoben oder angepasst

Die derzeit existierenden spezifischen "Kronzeugenregelungen" werden, soweit sie entbehrlich werden, aufgehoben oder zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen an die Vorgaben der allgemeinen Strafzumessungsregel angepasst.

 

Wesentliche Unterschiede und Vorzüge im Vergleich zum früheren Kronzeugengesetz:

 
  • Allgemeine Strafzumessungsegel


Die vorgeschlagene Regelung ist eine allgemeine Strafzumessungsregel, d. h. sie ist grundsätzlich nicht auf bestimmte Delikte beschränkt. Die Strafverfolgungspraxis bemängelte an der früheren Kronzeugenregelung aus den 80er und 90er Jahren vor allem die enge Bindung an die Organisationsdelikte der §§ 129, 129a StGB (kriminelle / terroristische Vereinigung), da diese Delikte teilweise schwierig nachzuweisen sind und deren Voraussetzungen häufig auch schlicht nicht vorliegen. In der Praxis waren deshalb oft auch zunächst langwierige Ermittlungen nötig, bevor feststand, ob man einem kooperationsbereiten Beschuldigten die Vergünstigungen aus der früheren Kronzeugenregelung überhaupt in Aussicht stellen konnte.

 
  • Keine Identität der Deliktsgruppe erforderlich

Die Tat des "Kronzeugen" und die Tat, auf die sich seine Präventions- oder Aufklärungshilfe bezieht, müssen nicht derselben Deliktsgruppe zuzuordnen sein.

 
  • Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch

Die Neuregelung enthält Sicherungen, um die Gefahr zu minimieren, dass ein vermeintlicher Kronzeuge durch Falschangaben eine Strafmilderung erlangt. Dies geschieht vor allem durch die zeitliche Begrenzung des Anwendungsbereichs (Angaben müssen vor Eröffnung des Hauptverfahrens gemacht werden, um noch rechtzeitig überprüft werden zu können, siehe oben), aber auch durch die Ausweitung und Erhöhung der Strafen der für Falschangaben einschlägigen Straftatbestände (§ 145d StGB - Vortäuschen einer Straftat, § 164 StGB - Falsche Verdächtigung), wenn der Täter die Falschangaben macht, um sich die Strafmilderung der Kronzeugenregelung zu erschleichen. Beide Sicherungen sollen auch in die in der Praxis wichtige Kronzeugenregelung des § 31 BtMG eingebaut werden. Im Übrigen hängt die Gewährung einer Strafmilderung natürlich immer davon ab, dass das entscheidende Gericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Angaben des "Kronzeugen" auch tatsächlich zu einem Aufklärungserfolg führen oder die Verhinderung einer schweren Straftat ermöglichen.

 

Der Gesetzentwurf bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Um der Praxis zu erleichtern, sich auf die Neuregelung einzustellen, tritt das Gesetz am Monatsersten des zweiten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz vom 28. Mai 2009. Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl. Mohrenstr. 37, 10117Berlin, Telefon 030/185809030 Telefax 030/185809046 presse@bmj.bund.de )

 


 

Berlin, 28. Mai 2009
 

Reform des Untersuchungshaftrechts

Bundestag beschließt verbesserte Rechte für U-Haftgefangene

Der Rechtsschutz für Untersuchungsgefangene wird verbessert. Die Verbesserungen sind Teil eines Gesetzentwurfs zur Reform des Untersuchungshaftrechts, den der Deutsche Bundestag am 28. Mai 2009 verabschiedet hat.
 

"Untersuchungshaft ist mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden. Wenn U-Haft angeordnet wird, geht es oft nicht nur um die Freiheitsentziehung selbst, sondern auch um begleitende Maßnahmen wie Postkontrolle oder Besuchsbeschränkungen. Mit dem Gesetz wird das U-Haft-Recht deutlich rechtsstaatlicher ausgestaltet. All diese Eingriffe müssen im Hinblick auf die Unschuldsvermutung und das Freiheitsrecht des Beschuldigten sorgfältig abgewogen werden. Dazu bedarf es transparenter und klarer gesetzlicher Regelungen sowohl für die Anordnung solcher Maßnahmen als auch für den Rechtsschutz gegen sie. Beides wird mit der vorliegenden Novelle erreicht. Die Rechte Inhaftierter werden zudem durch die Festschreibung gestärkt, dass ein Festgenommener schriftlich über seine Rechte zu belehren ist - und das unverzüglich, nicht wie bisher, erst bei Beginn der Vernehmung. Wichtig ist vor allem, dass U-Gefangene künftig von Beginn der Haft an einen Pflichtverteidiger erhalten und ihren Verteidigern in der Regel auch schon vor dem Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Akteneinsicht zu gewähren ist. Nur so ist ein effektiver Rechtsschutz möglich", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

 

Die vorgeschlagenen Änderungen gehen überwiegend auf eine veränderte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern nach der Föderalismusreform zurück. Den Bundesländern steht nach dieser Reform die Regelungskompetenz für das "Wie", also für den Vollzug von U-Haft, zu. Dazu gehören etwa Vorschriften über die Ausstattung des Haftraums, über die Verpflegung der Gefangenen, über die Arbeit von Gefangenen in der Haft, aber auch Bestimmungen mit dem Ziel, die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt sicherzustellen (z. B. Einzelhaft). Der Bund hat dagegen weiterhin die Gesetzgebungszuständigkeit für das "Ob" der U-Haft (Anordnung der U-Haft, Voraussetzungen und Dauer). Außerdem kann er auch solche Regelungen treffen, die zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr erforderlich sind (z.B. Verbot der Kontaktaufnahme mit anderen Tatbeteiligten). Bislang werden beide Bereiche in der Strafprozessordnung und der sie konkretisierenden Untersuchungshaftvollzugsordnung - einer Verwaltungsanordnung der Länder - einheitlich geregelt. Die verfassungsrechtlich veränderte Kompetenzlage macht eine rechtsstaatlich klare Trennung beider Bereiche erforderlich. Der Bund muss diejenigen Materien in der StPO regeln, die in der Bundeskompetenz verblieben sind. Zugleich soll die Novelle dazu dienen, Rechte der Betroffenen zu verbessern.

 
Im Einzelnen:

Die Strafprozessordnung regelt nach geltendem Recht vor allem die Anordnungsvoraussetzungen einer Untersuchungshaft und Maßnahmen, die nötig sind, um Verdunkelungs-, Flucht- und Wiederholungsgefahr abzuwenden.

Beschränkungen, die über die reine Freiheitsentziehung hinausgehen, werden bisher durch die Untersuchungshaftvollzugsanordnung konkretisiert. Da diese nach Erlass der Untersuchungshaftvollzugsgesetze der Länder künftig wegfallen wird, werden die Voraussetzungen, unter denen solche Beschränkungen angeordnet werden können, nunmehr vollständig und rechtsstaatlich transparent in der Strafprozessordnung geregelt. Gleiches gilt für Rechtsbehelfe gegen solche Beschränkungen.

 

Beschränkende Anordnungen nach der StPO nur im Einzelfall

Zu den Beschränkungen, die U-Haftgefangenen über die Freiheitsentziehung als solche hinaus zur Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr auferlegt werden können, gehört vor allem die Überwachung der sog. Außenkontakte. Das Erfordernis von solchen Beschränkungen ist nach dem neuen Gesetz von der zuständigen Stelle im Einzelfall genau zu prüfen. Standardmäßig geltende Beschränkungen unabhängig von den Erfordernissen des konkreten Falls sieht die Neuregelung anders als die bisherige Untersuchungshaftvollzugsordnung nicht vor. Damit wird der Unschuldsvermutung, nach der jeder Untersuchungsgefangene bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt, Rechnung getragen.

 

Richtervorbehalt und Rechtsmittel

Die im Einzelfall gebotenen Beschränkungen müssen grundsätzlich durch ein Gericht angeordnet werden, dem auch die Ausführung obliegt (Richtervorbehalt). Das Gericht kann die Ausführung jedoch widerruflich auf die das Verfahren leitende Staatsanwaltschaft übertragen, die sich bei dieser Aufgabe - je nach den Erfordernissen des Einzelfalls - auch der Hilfe durch die Polizei oder die Vollzugsanstalt bedienen kann. Mit der Novelle wird zugleich ausdrücklich klargestellt, dass und welche Rechtsmittel Inhaftierten gegen Beschränkungen in der Haft zur Verfügung stehen.

Im Zuge des Übergangs der Gesetzgebungskompetenz für die Art und Weise (das "Wie") des Vollzugs der Untersuchungshaft an die Länder werden diese in ihren Vollzugsgesetzen Vorschriften vorsehen, nach denen Gefangenen Beschränkungen auferlegt werden können, um die Sicherheit und Ordnung in den Vollzugsanstalten zu gewährleisten. Der Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen ist aber Teil des gerichtlichen Verfahrens, das weiterhin in der Zuständigkeit des Bundes liegt. Die Neuregelung enthält daher auch Bestimmungen zu Rechtsbehelfen von Inhaftierten gegen Entscheidungen der Vollzuganstalten, die der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung dienen (z. B. Benutzung von Fernsehgeräten oder Disziplinarmaßnahmen).

 
Erweiterte Belehrungspflicht

Nach geltendem Recht muss ein Beschuldigter nicht bereits im Moment der Festnahme, sondern erst zu Beginn der Vernehmung des Beschuldigten über seine Rechte belehrt werden. Künftig sind festgenommene Personen unverzüglich und schriftlich etwa darüber zu belehren, dass sie spätestens am Tag nach der Ergreifung einem Richter vorzuführen sind, dass sie Zugang zu einem Verteidiger oder einem Arzt und das Recht haben, keine Aussage zu machen. Damit wird sichergestellt, dass Beschuldigte so früh wie möglich umfassend über ihre Rechte aufgeklärt werden ("Letter of rights").

 

Präzisierung des Akteneinsichtsrechts

Das Akteneinsichtsrecht für Inhaftierte und ihre Verteidiger wird verbessert. Nach dem bisherigen Wortlaut des Gesetzes kann die Staatsanwaltschaft die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten vollständig verweigern, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet wird. Dies hat die Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine Freiheitsentziehung erheblich beschränkt. Künftig wird ein gesetzlich ausdrücklich geregelter Anspruch auf Überlassung zumindest derjenigen Informationen bestehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung erforderlich sind. Dieser Informationsanspruch ist im Regelfall durch Gewährung von Akteneinsicht zu erfüllen. Mit diesen Änderungen wird auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Rechnung getragen. Pflichtverteidiger von Beginn der U-Haft an Bislang war dem U-Haftgefangenen ein Pflichtverteidiger zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten Haft zu bestellen. In Anbetracht des tiefgreifenden Grundrechtseingriffs, der mit der Inhaftierung eines bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig geltenden Menschen verbunden ist, ist es rechtsstaatlich geboten, die Beiordnung eines Verteidigers auf den Zeitpunkt des Beginns der U-Haft vorzuziehen. Damit wird sichergestellt, dass der Beschuldigte seine Rechte von Anfang an effektiv wahrnehmen kann. Mit dieser Änderung wird auch entsprechenden Empfehlungen des Europarates entsprochen.

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrats. Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

 

(Quelle: Pressemitteilung des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des
Bundesministeriums der Justiz vom 28. Mai 2009. Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl. Mohrenstr. 37, 10117Berlin, Telefon 030/185809030 Telefax 030/185809046 presse@bmj.bund.de )

 


 

27.05.2009

Willensfreiheit des Menschen: Möglichkeiten in einer determinierten Welt

Ist der Mensch frei? Oder ist er determiniert und damit Verantwortungs-unfähig? Oder entbehrt diese philosophisch-psychiatrische Kontroverse jeglicher Substanz? "Ganz sicher gibt es kein dichotomes Merkmal ŽfreiŽ oder ŽunfreiŽ, sondern Menschen können interindividuell und auch intraindividuell in unterschiedlichem Maße frei entscheiden," urteilt der Psychiater Prof. Dr. Clemens Cording (Regensburg) in seiner Studie "Relative Willensfreiheit und zivilrechtliche Verantwortung".

Im Rahmen eines kompatibilistischen Denkansatzes entwickelt der Autor "das dimensionale Konzept einer relativen menschlichen Willensfreiheit. Danach muss personale Freiheit in einem vielfach rückgekoppelten biografischen Erfahrungs- und Lernprozess individuell erst erworben werden und kann z.B. durch Krankheit vorübergehend oder dauernd verloren gehen.

Willens- bzw. Entscheidungsfreiheit haben wir in dem Maß, wie unsere Entscheidungen durch personale Determinanten mitgeprägt werden, d.h. durch biographisch erworbene Lernerfahrungen, durch selbstkritisch -reflektierend gewonnene Einsichten und durch gedankliches Probehandeln anhand symbolisch repräsentierter Weltmodelle; dabei ermöglicht die mentale Antizipation der Konsequenzen von Handlungsoptionen einen prospektiv rückgekoppelten Entscheidungsprozess. Auf diese Weise wird die Durchschlagskraft subpersonaler (z.B. artspezifischer) Handlungsimpulse zugunsten personal bestimmter, zielorientierter Präferenzen reduziert, und die Befriedigung aktueller Bedürfnisse kann im Hinblick auf übergeordnete Ziele zurückgestellt werden."

Clemens Cording hat mit Kollegen aus der Psychiatrie und der Philosopie in einem Aufsatzband die Fragestellung "Willensfreiheit - eine Illusion?" reflektiert. Prof. Dr. Wilhelm Pauen (Magdeburg) postuliert: "Im Gegensatz zu einer weit verbreiteten Auffassung zeigt eine philosophische Analyse, dass Willensfreiheit und Determination miteinander vereinbar sind..."

Heinze, Fuchs, Reischies (Hrsg.):
Willensfreiheit - eine Illusion?

Pabst, Lengerich/Berlin, 256 Seiten, II. Auflage, ISBN 978-3-89967-337-1

 


 

26.05.2009

Erweiterte Führungszeugnisse für Arbeitgeber bei Bewerbern mit Vorstrafen wegen Sexualdelikten.

Bundestag verabschiedet Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

Der Bundestag hat am 14. Mai 2009 einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen beschlossen, der auf einen Vorschlag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zurückgeht. Künftig sollen so genannte erweiterte Führungszeugnisse dem Arbeitgeber in weit größerem Umfang Auskunft darüber geben, ob Stellenbewerber wegen bestimmter Sexualdelikte an Kindern und Jugendlichen vorbestraft sind.

"Vor allem Kinder und Jugendliche sind schutzlos, wenn Sexualstraftaten von Personen begangen werden, die wegen ihrer beruflichen Stellung das besondere Vertrauen der Opfer genießen. Künftig wird allen Personen, die im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt werden wollen, ein erweitertes Führungszeugnis erteilt, in dem die Verurteilungen zu Sexualstraftaten auch im untersten Strafbereich aufgenommen sind. Potenzielle Arbeitgeber wissen dann über alle einschlägigen Vorstrafen der Bewerber Bescheid und können verhindern, dass diese im kinder- und jugendnahen Bereich als Erzieher in Kindergärten, aber auch als Schulbusfahrer, Bademeister, Sporttrainer oder Mitarbeiter im Jugendamt beschäftigt werden. Wichtig ist, dass sich die Arbeitgeber von allen, die sich auf solche Stellen bewerben, das erweiterte Führungszeugnis auch tatsächlich vorlegen lassen", betonte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) regelt, dass jeder Person ab 14 Jahren auf Antrag und ohne Angaben von Gründen ein Führungszeugnis erteilt wird. Ob eine Verurteilung in ein Führungszeugnis aufgenommen wird, richtet sich grundsätzlich nach der Höhe des Strafmaßes; das zugrundeliegende Delikt spielt dabei in der Regel keine Rolle. Nach geltendem Recht erscheinen im Führungszeugnis Erstverurteilungen nur bei einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, um dem verfassungsrechtlich verankerten Resozialisierungsgebot Rechnung zu tragen. Von diesen Grenzen sind derzeit nur bestimmte schwere Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB, insb. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen und Vergewaltigung) ausgenommen, nicht aber alle anderen kinder- und jugendschutzrelevante Sexualdelikte. Lässt sich ein Arbeitgeber bei der Einstellung ein Führungszeugnis vorlegen, erlangt er von diesen Erstverurteilungen bis zu 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe keine Kenntnis und kann nicht verhindern, dass der betroffene Bewerber im kinder- und jugendnahen Bereich beschäftigt wird.

Künftig soll durch eine Änderung des BZRG sichergestellt werden, dass im Interesse eines effektiven Kinder- und Jugendschutzes sexualstrafrechtliche Verurteilungen auch im niedrigen Strafbereich in einem so genannten erweiterten Führungszeugnis aufgenommen werden.

Der Gesetzentwurf sieht zielgerichtet die Einführung eines erweiterten Führungszeugnisses für kinder- und jugendnahe Tätigkeiten vor. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Beschäftigung mit Kindern und Jugendlichen in der Regel keinen Kontakt aufnehmen können, sind daher von den neuen Regelungen nicht erfasst.

"Eine Arbeit als Fliesenleger, Automechaniker oder Architekt ist nicht in vergleichbarer Weise geeignet, Kontakt zu Kindern oder Jugendlichen aufzunehmen. Eine Regelung, die verlangt, dass generell alle Vorstrafen - gleich für welche Beschäftigung - in ein Führungszeugnis aufgenommen werden, würde über das Ziel hinausschießen. Denn auch die Wiedereingliederung ist verfassungsrechtlich geboten und im Interesse der Gesellschaft. Mit unserem Vorschlag schaffen wir deshalb zielgenau einen vernünftigen und gerechten Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsinteresse von Straffälligen und der besonderen Verantwortung, wenn es um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Sexualstraftaten geht", erläuterte Zypries.

Im Einzelnen

Betroffener Personenkreis

Das erweiterte Führungszeugnis wird nach dem neuen § 30a BZRG erteilt,

  • wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Beispiele: Die praktisch bedeutsamste Vorschrift ist § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII). Sie richtet sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln dürfen, die rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung: Straftaten nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f oder den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB). Ein vergleichbares Beschäftigungsverbot enthält auch § 25 Jugendarbeitsschutzgesetz für Personen, die Lehrlinge ausbilden.
  • demjenigen, der eine Tätigkeit ausüben will, die geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, wie die berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger. Beispiele: Erzieher in Kindergärten, Kinder- oder Jugendheimen, Pflegepersonen für die Kindertages- und Vollzeitpflege, Lehrer in Privatschulen, Schulbusfahrer, Bademeister in Schwimmbädern, Jugendsporttrainer, Leiter von Kinder- und Jugendfreizeitgruppen.

Inhalt des erweiterten Führungszeugnisses

Bereits nach geltendem Recht werden in ein Führungszeugnis regelmäßig alle Verurteilungen - unabhängig vom Strafmaß - wegen bestimmter schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB aufgenommen. Für das erweiterte Führungszeugnis wird dieser Katalog um weitere kinder- und jugendschutzrelevante Verurteilungen wegen Strafta-ten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB erweitert. Künftig wird daher auch beispielsweise eine Verurteilung zu 60 Tagessätzen wegen Verbreitung von Kinderpornographie oder Exhibitionismus im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Bislang erhielt der Arbeitgeber von einer solchen Verurteilung durch ein Führungszeugnis keine Kenntnis.

Frist zur Aufnahme in das Führungszeugnis

Derzeit werden Verurteilungen bei einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen schwerer Sexualstraftaten nach den §§ 174 bis 180 und § 182 StGB mindestens 10 Jahre lang in das Führungszeugnis aufgenommen. Künftig wird diese Frist auch für entsprechende Verurteilungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB gelten, die in ein erweitertes Führungszeugnis aufgenommen werden.

Rückwirkung

In das erweiterte Führungszeugnis sind auch alle Eintragungen wegen Straftaten nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB aufgenommen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits im BZR vorhanden sind. Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht erforderlich. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Quelle: Pressemitteilung des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz vom 14. Mai 2009. Verantwortlich: Eva Schmierer; Redaktion: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl, Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, Telefon 01888 580-9030, Telefax 01888 580-9046, presse@bmj.bund.de. Überschrift von KrimG moderiert)

 


 

25.05.2009

Moot Court im Strafrecht

Interessante Materialien von der Viadrina Universität Frankfurt / Oder

Moot-Court zum Nachspielen - Eine Empfehlung von Prof. Dr. Dr. Uwe
Scheffler

Lieber Kollege, liebe Kollegin,

man hört immer wieder, im Strafrecht sei es sinnvoll, die aus dem Völkerrecht stammende Idee des "Moot-Court" aufzugreifen, um Studenten diejenigen Schlüsselqualifikationen, die ein Strafverteidiger in der Hauptverhandlung benötigt, näherzubringen.
Allerdings zeigen Erkundigungen an anderen Universitäten und ein Blick ins Internet, dass die Umsetzung dieses Vorschlages kaum einmal befriedigend zu gelingen scheint. Offensichtlich fehlt es zum einen an vorbereiteten, aktenartig fixierten Fällen, so dass die Veranstalter schon mal bei der Motivsuche zu "Asterix und Obelix", "Walt Disney" oder in die Grimmsche Märchenwelt flüchten. Zum anderen führt die Erkenntnis, dass die deutsche StPO sich kaum für ein Prozessieren nach den Grundregeln eines völker-rechtlichen Moot-Court eignet, schnell dazu, die Kontrahenten mit einen paar rasch kreierten Spielregeln, wenig durchdacht und noch weniger realistisch, irgendwie agieren zu lassen. Anders ausgedrückt: Die Gefahr ist nahe, hier mehr Klamauk als Lehrreiches zu veranstalten.
Christin Toepler, Mitarbeiterin an meinem Lehrstuhl, und ich haben in den letzten zwei Jahren versucht, Materialien zu entwickeln, mit dem ein aus unserer Sicht sinnvoller strafrechtlicher "Moot-Court" abgehalten werden kann.
Als Band 1/1 unserer kleinen lehrstuhleigenen Schriftenreihe haben wir eine übersichtliche "Gesetzessammlung für einen authentischen Strafprozess vor dem Moot-Court" zusammengestellt. Sie besteht aus allen für einen Moot-Court relevant werdenden, ggf. von uns gekürzten Vorschriften der StPO. Diese haben wir nach ihrer Stellung im Ablauf einer Hauptverhandlung neu geordnet und um andere wesentliche Rechtsgrundlagen (z.B. aus EMRK, GVG, RiStBV) ergänzt. Die getroffene Auswahl soll den studentischen Akteuren eine übersichtliche Vorschriftensammlung an die Hand geben, in der sie sich schnell zurechtfinden können.
Als Band 1/2 haben wir eine umfangreiche, um die 200 Seiten starke Verfahrensakte erstellt. Damit Sie sich hiervon eine Vorstellung machen können, fügen wir Ihnen einige Seiten aus dieser fiktiven Ermittlungsakte bei. Näheres über unsere Konzeption können Sie auch den dort abgedruckten Vorworten entnehmen.
Warum schreiben wir Ihnen dies alles? Wir möchten gern die Erwägung anregen, diesen "Moot-Court" an Ihrer Universität nachzuspielen und Ihnen dazu diese Materialien anbieten. Die Unterlagen werden als "book on demand" jeweils "frisch" gedruckt. Ein kleiner Clou - die Datei ist so programmiert, dass die in der Akte genannten Jahreszahlen sich verändern, so dass z.B. unsere heranwachsenden Beschuldigten immer aktuell Heranwachsende bleiben.
Wir sind gerne bereit, in der von Ihnen gewünschten Stückzahl die Materialien zum Selbstkostenpreis, also dem Preis unserer Druckerei zu überlassen, der - momentan - bei 1,95 EUR je Gesetzessammlung und bei 13,68 EUR je Ermittlungsakte (zuzüglich Porto) liegt.
Dankbar wären wir Ihnen, wenn Sie uns - falls Sie einen solchen "Moot-Court" veranstalten - Ihre Einschätzungen und Erfahrungen mitteilen würden. Meine Mitarbeiter und ich sind gerade dabei, weitere zwei Teilbände als Band 2 dieser "Etwas anderen Lehrmaterialien" zu erstellen. Nach unserer Vorstellung sollen sie helfen, den Studenten diejenigen Fähigkeiten eines Strafverteidigers zu vermitteln, die im Ermittlungsverfahren hilfreich werden.

http://www.rewi.euv-frankfurt-o.de/de/lehrstuhl/sr/krimirecht/Lehrmateri...


 

19.05.2009

Zwei interessante Berichte der Europäischen Kommission über den Umgang mit der Jugend in Europa

European Research on Youth - Supporting young people to participate fully in society - The contribution of European Research

Brussels, 2009, EUR 23863, ISBN 978-92-79-11450-2, ISSN 1018-5593, DOI 10.2777/4263, 76 p. (2.7MB)

This publication examines the results of youth-related socio-economic research projects funded under Research Framework Programmes. This review of projects focused on youth and how to best ensure their transition into working life, on strategies for social inclusion of young people and on their full participation as citizens in society. Its main purpose is to distil some common themes which recur in the projects and which are of interest to policy-makers. On the basis of this evidence, concrete recommendations are made to policy-makers as well as to those working with young people..

http://ec.europa.eu/research/social-sciences/pdf/policy-review-youth_en.pdf

Moving Europe – EU research on migration and policy needs

Brussels, 2009, EUR 23859, ISBN 978-92-79-09698-3, DOI 10.2777/58809, ISSN 1018-9593, 48 p. (817KB)

Demography, migration, integration and social cohesion are key topics for the present and future of the European Union. Research in relation to these issues is a core part of the European Seventh Research Framework Programme, theme Socio-economic Sciences and Humanities (SSH). This report presents a brief description of the projects focusing in the area of migration and integration of migrants funded in the last five years, their main findings and relevance for European policy making.

http://ec.europa.eu/research/social-sciences/pdf/policy-review-migration...


 

18.05.2009

Schulkriminalität und Schulsicherheit in den USA.

Ein aktueller Bericht zur Lage

Bureau of Justice Statistics, Publication April 2009.

Presents data on crime and safety at school from the perspectives of students, teachers, principals, and the general population. A joint effort by the Bureau of Justice Statistics and the National Center for Education Statistics, this annual report examines crime occurring in school as well as on the way to and from school.

"Indicators of School Crime and Safety: 2008" is available online at:
http://www.ojp.usdoj.gov/bjs/abstract/iscs08.htm.


 

14.05.2009

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 30. April 2009 - 2 BvR 2009/08 -

Der 59 Jahre alte Beschwerdeführer verbüßt wegen Mordes eine lebenslange Freiheitsstrafe. Die Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren war Mitte Juni 2008 abgelaufen. Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 19. Juni 2008 hat das Landgericht die Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe abgelehnt, da eine Aussetzung angesichts der bislang unterbliebenen Erprobung des Beschwerdeführers in Vollzugslockerungen mit einem unvertretbar hohen Risiko verbunden sei. Das Oberlandesgericht verwarf mit hier angegriffenem Beschluss vom 26. August 2008 die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet. Seit Anfang Januar 2006 hatte sich der Beschwerdeführer ohne Erfolg um Vollzugslockerungen bemüht.

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), weil sie auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung beruhen. Die Gerichte haben eine Entlassung des Beschwerdeführers auf Bewährung unter Hinweis auf seine fehlende Erprobung in Lockerungen abgelehnt, ohne eigenständig zu prüfen, ob die Versagung von Lockerungen durch die JVA rechtmäßig war. Nur wenn die Versagung auf hinreichendem Grund beruht, darf die fehlende Erprobung des Gefangenen bei der Prognose ohne Einschränkungen zu seinem Nachteil verwertet werden.

Maßgeblich für die Entscheidung der Kammer waren folgende Erwägungen:

Ob die Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, verlangt den Gerichten eine Prognoseentscheidung ab. Dabei haben sie sich von Verfassungs wegen um eine möglichst breite Tatsachenbasis für die Prognose zu bemühen und alle prognoserelevanten Umstände besonders sorgfältig zu klären.
Vollzugslockerungen haben für die Prognose besondere Bedeutung. Die Entscheidung über Lockerungen, die zunächst die Art und Weise des Freiheitsentzugs regeln und damit in erster Linie den Vollzugsalltag des Gefangenen betreffen, obliegt der JVA und ist gerichtlich in einem eigenständigen Rechtszug nach dem Strafvollzugsgesetz nachprüfbar.
Vollzugslockerungen haben aber - weitergehend - unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung der Gerichte über die Aussetzung des Strafrestes.
Für die Gerichte im Aussetzungsverfahren erweitert und stabilisiert sich die Prognosebasis, wenn dem Gefangenen zuvor Lockerungen gewährt worden sind: Gerade das Verhalten eines Gefangenen anlässlich solcher Belastungserprobungen stellt einen geeigneten Indikator für sein Verhalten in Freiheit dar.

Wegen dieser besonderen Bedeutung von Vollzugslockerungen und weil die Verfassung Entscheidungen über die Freiheitsentziehung - zu denen die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zählt - alleine dem
Richter anvertraut, dürfen sich die Gerichte im Aussetzungsverfahren nicht damit abfinden, dass die JVA als Exekutive die Prognosebasis durch eine möglicherweise rechtswidrige Versagung von Lockerungen schmälert und die richterliche Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes auf diesem Wege präjudiziert. Vielmehr haben die zur Entscheidung über die Strafaussetzung berufenen Gerichte eigenständig zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde Lockerungen in der Vergangenheit rechtmäßig versagt hat. Dies gilt auch dann, wenn die Frage der Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung bereits Gegenstand gerichtlicher Überprüfung nach dem Strafvollzugsgesetz war. Denn die Verfassung vertraut die Entscheidung über die Freiheitsentziehung dem im konkreten Verfahren zur Entscheidung über den Freiheitsentzug berufenen Richter an. Das sind hier alleine die zur Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes berufenen Gerichte. Sie dürfen sich allerdings - im Wege einer nachvollziehenden Prüfung - die Gründe rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz zueigen machen, soweit die Lockerungsversagung dort inhaltlich hinreichend überprüft worden ist. Denn auch dann ist sichergestellt, dass das zur Entscheidung über die Aussetzung berufene Gericht volle Verantwortung für die Rechtfertigung der Fortdauer des Freiheitsentzugs übernehmen kann.

Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Beschlüsse nicht gerecht. Das Landgericht hat die Rechtmäßigkeit der Versagung von Lockerungen überhaupt nicht geprüft, sondern lediglich auf die noch nicht abgeschlossene gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Lockerungsversagung im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz verwiesen.
Ein solches Vorgehen ist verfassungsrechtlich unhaltbar, auch deshalb, weil sonst Verzögerungen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, die vom Gefangenen nicht zu vertreten sind, ohne sachlichen Grund zu seinem Nachteil auf das Aussetzungsverfahren durchschlagen könnten. Auch das Oberlandesgericht hat die Erforderlichkeit einer inhaltlichen
Auseinandersetzung mit der Tragfähigkeit der (bisherigen) Verweigerung von Lockerungen verkannt. Mit dem Hinweis, dass von einer unberechtigten Versagung von Lockerungen deshalb keine Rede sein könne, weil der Beschwerdeführer mit seinem Verzicht auf eine Rechtsbeschwerde den Rechtsweg im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz nicht ausgeschöpft habe, schließt das Oberlandesgericht die Rechtmäßigkeit der bisherigen Versagung von Lockerungen unzureichend aus der formellen Rechtskraft der die Entscheidung der JVA bestätigenden - mittlerweile ergangenen - erstinstanzlichen Entscheidung. Dabei wäre wegen - dem Beschwerdeführer nicht anzulastenden - Verzögerungen im Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz über die Rechtsbeschwerde ohnehin erst nach der - hier angegriffenen - Aussetzungsentscheidung des Landgerichts entschieden worden.

Bei rechtswidriger Versagung von Lockerungen über einen prognoserelevanten Zeitraum sind die daraus zu ziehenden Konsequenzen vor dem Hintergrund des Spannungsverhältnisses zwischen dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Freiheitsgrundrecht des Gefangenen zu finden. Dies schließt im Einzelfall eine Verwertung des Umstandes fehlender Erprobung verbunden mit dem Hinweis an die Vollzugsbehörde, dass Lockerungen nunmehr geboten sind, ebensowenig aus wie die - bei langen Haftzeiten nur ausnahmsweise in Betracht kommende - sofortige Freilassung, wenn dem Freiheitsgrundrecht nur noch auf diesem Wege zum Durchbruch verholfen werden kann. Daneben kommt auch ein Vorgehen nach § 454a Abs. 1 StPO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung anordnen, ohne dass dies zur sofortigen Entlassung des Gefangenen führt, indem das Gericht den zukünftigen Entlassungszeitpunkt so festlegt, dass der Vollzugsbehörde ein angemessener Zeitraum für eine aussagekräftige Erprobung zur Verfügung steht. Dies führt nicht notwendigerweise zu einer unangemessenen Risikoverlagerung auf die Allgemeinheit, denn das Vollstreckungsgericht kann die Strafaussetzung bis zur Entlassung des Betroffenen wieder aufheben, wenn aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen - namentlich bei gefährlichkeitsindizierender Nichtbewährung des Betroffenen in den dann erforderlichen Lockerungen - unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann (§ 454a Abs. 2 StPO). Es ist Sache der Vollstreckungsgerichte, die im Einzelfall angemessene Reaktion auf ein von der Vollzugsbehörde infolge rechtswidriger Versagung von Lockerungen zu verantwortendes Prognosedefizit zu finden. Diese Reaktion muss sich aber als hinreichend effektiv erweisen. Dies wird das Landgericht bei der neu zu treffenden Aussetzungsentscheidung zu beachten haben, wenn es aufgrund der - verfassungsrechtlich gebotenen - eigenständigen Prüfung zum Ergebnis kommt, dass Lockerungen seit Januar 2006 ohne hinreichenden Grund unterblieben sind.

(Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG, Nr. 49/2009 vom 8. Mai 2009)


 

13.05.2009

Online-Petition gegen Internetsperren ist erfolgreich

Es gibt eine Online-Petition gegen Internetsperren. Diese hat nach nur vier Tagen über 50.000 Unterstützer gefunden.
Damit ist die Mindestzahl erreicht, ab der sich der Petitionsausschuss des Bundestages mit dem Antrag  in einer öffentlichen Sitzung beschäftigen muss. Die Gegner halten das geplante Vorgehen Internetseiten vom BKA indizieren und von den Providern sperren zu lassen für undurchsichtig und unkontrollierbar, sie befürchten Zensur.

Die Petition ist unter der folgenden Adresse erreichbar:

https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=details;pe...

Weitere Informationen:

 

11.05.2009

Forschungsvorhaben zu den Rechten von Beschuldigten in Europa.

BMJ will EU-weite Stärkung der Bürgerrechte in Strafverfahren weiter voran treiben

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries hält an ihrem Ziel fest, die Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger im Strafverfahren weiter zu stärken.

"Die Bürgerrechte sind die Basis unserer rechtsstaatlichen Grundordnung, auf nationaler und auf europäischer Ebene. Deshalb müssen wir für die Bürgerinnen und Bürger die Bürgerrechte im gesamten europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wirksam schützen und ihnen zur Durchsetzung verhelfen. Dies gilt vor allem für den Bereich des Strafverfahrensrechts. Während der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 2007 ist die Einigung auf einen gemeinsamen Rahmenbeschluss zu Mindeststandards im Strafverfahren leider knapp am Widerstand weniger Mitgliedstaaten gescheitert. Deshalb gehen wir jetzt einen anderen Weg: Ein Informationsblatt (letter of rights) soll Beschuldigte zu Beginn eines Strafverfahren in ihrer Sprache über ihre Rechte aufklären, sie also beispielsweise darüber informieren, ob sie Anspruch auf einen Verteidiger oder Dolmetscher haben," sagte Zypries in Berlin.

Um die Diskussion über den Inhalt eines solchen Informationsblattes auf einer soliden Fak-tenbasis führen zu können, hat das Bundesministerium der Justiz ein Forschungsvorhaben bei Prof. Taru Spronken, Universität Maastricht, in Auftrag gegeben. Sie wird europaweit untersuchen, welche strafprozessualen Rechte den Beschuldigten in Ermittlungs- und Strafverfahren in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten zustehen und auf welchem Weg Beschuldigte über ihre Rechte informiert werden. Nach Abschluss der Untersuchung sollen die Ergebnisse der Studie im Rahmen einer Tagung diskutiert und schließlich veröffentlicht werden.

"Wer seine Rechte nicht kennt, kann sie auch nicht wahrnehmen. Deshalb ist die Information über Beschuldigtenrechte für Betroffene, die mit einem Strafverfahren in einem anderen Mit-gliedsstaat konfrontiert sind, so wichtig. Ich hoffe, dass wir mit den Ergebnissen aus der Studie zügig zu einer EU-weiten Verständigung über die Inhalte eines solchen Informationsblattes kommen können", sagte Zypries.

Das Forschungsprojekt, das bis Herbst 2010 abgeschlossen werden soll, wird von der EU-Kommission finanziell gefördert. Von den über 50 Vorhaben, für die im vergangenen Jahr Fördermittelanträge bei der EU-Kommission gestellt wurden, hat dieses Projekt in der Bewertung der EU-Kommission am besten abgeschnitten. Unterstützt wird es zudem vom Europarat, der Universität Maastricht, dem Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich, der European Criminal Bar Association und dem Deutschen Richterbund.

 

Zur Vorgeschichte:

Bereits 2004 hatte die EU-Kommission einen Vorschlag für einen Rahmenbeschluss vorgelegt, mit dem die Rechte von Unionsbürgerinnen und Unionsbürger umfänglich gestärkt werden sollten, gegen die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat ein Strafverfahren anhängig ist. Eine Einigung über den Rahmenbeschluss scheiterte jedoch am Widerstand einiger Mitgliedstaaten, denen die diskutierten Regelungen zu weit gingen. Deutschland hatte das Dossier während seiner EU-Ratspräsidentschaft im 1. Halbjahr 2007 erneut aufge-griffen und einen Kompromissvorschlag präsentiert, der sich auf drei grundlegende Verfahrensrechte konzentrierte:

 

  • das Recht auf Information,
  • das Recht auf Verteidigung und
  • das Recht auf einen Dolmetscher und die Übersetzung von Dokumenten.

Neben der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, diese Rechte zu wahren, sollte durch einen Anhang zum Rahmenbeschluss sichergestellt werden, dass der Betroffene die maßgeblichen Verfahrensrechte in seiner eigenen Sprache nachlesen kann (Informationsblatt zu Beschuldig-tenrechten im Strafverfahren, sog. "letter of rights"). Aber auch dieser Kompromissvorschlag, den 21 Mitgliedstaaten mittrugen, scheiterte am Ende am Erfordernis der Einstimmigkeit.

(Haupt-Überschrift durch KrimG abgewandelt. Quelle für den Text: Pressemitteilung des Referats Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums der Justiz vom 5.5.2009. Verantwortlich: Eva Schmierer; Redakti-on: Dr. Thorsten Bauer, Dr. Katharina Jahntz, Harald Schütt, Ulrich Staudigl. Mohrenstr. 37, 10117 Berlin. Tele-fon 01888 580-9030. Telefax 01888 580-9046. presse@bmj.bund.de )


 

08.05.2009

Die Vereinten Nationen und die Menschenrechte

Ein Themenheft der Zeitschrift "Aus Politik und Zeitgeschichte"

Das Heft Nr. 46 (Beilage zur Zeitschrift "Das Parlament") befasst sich mit UN und Menschenrechten.
Die Artikel handeln über

  • Idee und Anspruch der Menschenrechte im Völkerrecht
  • Responsibility to Protect
  • UN-Menschenrechtsrat
  • Migration und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948
  • Menschenrechte und NGOs im UN-System
  • Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsbildung.

Die Artikel können kostenlos eingesehen und ausgedruckt werden. Fundstelle:
http://www.das-parlament.de/2008/46/Beilage/index.html


 

06.05.2009

Themenheft zur Kriminalität

Beilage zur Zeitschrift "Das Parlament"

Eine Themenausgabe der Zeitschrift „Das Parlament“ widmet sich der Kriminalität. Abgedeckt wird eine Vielzahl an Einzelthemen. Unter anderem werden Maßnahmen der Kriminalprävention, die Aussagekraft der Kriminalstatistik oder der Alltag in deutschen Gefängnissen dargestellt. Die Online-Ausgabe kann im Volltext unter folgender URL erreicht werden:
http://www.das-parlament.de/2008/46/Themenausgabe/index.html
(Quelle: Polizei-Newsletter, AR)


 

05.05.2009

Europäische Gesellschaft für Kriminologie:

Neue Arbeitsgruppe zur Polizeiforschung

Die European Society of Criminology hat eine Arbeitsgruppe zum Thema “Policing” gegründet. Ziel ist es, ein länderübergreifendes Netzwerk aus Wissenschaftlern, Praktikern und Forschungseinrichtungen zu schaffen. Auf diese Weise sollen ein Wissensaustausch sowie gemeinsame Aktivitäten, z.B. vergleichende Forschungsprojekte, ermöglicht werden. Weitere Informationen finden sich unter folgender URL:
http://www.esc-eurocrim.org/workgroups.shtml#Policing
(Quelle: Polizei-Newsletter,AR)


 

04.05.2009

Kriminalitätsfurcht: Individuelle Ausprägungen und Kontext der Wohngegend

Kanadische Befunde aus 2008

Kanadische Forscher gingen der Frage nach, inwiefern individuelle Faktoren und Umwelteinflüsse die Kriminalitätsfurcht beeinflussen. Nach den Untersuchungsergebnissen lassen sich lokale Unterschiede in der Kriminalitätsfurcht hauptsächlich auf die persönlichen Unsicherheitsgefühle der Bürger zurückführen. Ein signifikanter Teil wird zusätzlich durch ein als negativ wahrgenommenes nachbarschaftliches Umfeld beeinflusst. Im Einzelnen konnte ein Zusammenhang zwischen Kriminalitätsfurcht und hohen Anteilen einkommensschwacher Familien, Alleinerziehender sowie Minderheiten festgestellt werden. Quelle: Fitzgerald, Robin (2008), Fear of Crime and the Neighborhood Context in Canadian Cities, hrsg. vom Canadian Centre for Justice Statistics. Online im Volltext verfügbar unter:
http://www.statcan.ca/english/research/85-561-MIE/85-561-MIE2008013.pdf.
(Quelle: Polizei-Newsletter, AR)