März 2011

31.03.2011

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verurteilung eines Demonstranten
zu Geldstrafe wegen Nötigung durch Sitzblockade auf einer befahrenen Straße

Zentraler Grund: Eingriff in die Versammlungsfreiheit

 

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2011

Auszug aus der Pressemitteilung vom 30.3.2011:

Am 15. März 2004 ließ sich der Beschwerdeführer zusammen mit circa 40 anderen Personen aus Protest gegen die sich abzeichnende militärische Intervention der USA im Irak auf der zu dem Luftwaffenstützpunkt der US-amerikanischen Streitkräfte bei Frankfurt am Main führenden Ellis Road nieder. Daraufhin wurde er vom Amtsgericht wegen Nötigung nach § 240 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Landgericht verwarf die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers. Die Demonstranten hätten den Tatbestand der Nötigung erfüllt, indem sie mit der Sitzblockade gegenüber denjenigen Fahrzeugführern Gewalt ausgeübt hätten, die durch vor ihnen anhaltende Fahrzeuge an der Weiterfahrt gehindert worden seien. Außerdem hätten sie rechtswidrig gehandelt. Die von ihnen ausgeübte Gewalt sei Mittel zum Zweck der Erregung von Aufmerksamkeit für bestimmte politische Zwecke gewesen. Zwangseinwirkungen, die allein darauf abzielten, durch gewaltsamen Eingriff in Rechte Dritter gesteigertes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen, seien durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht gedeckt. Zudem sei die Beeinträchtigung fremder Freiheit ein völlig ungeeignetes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes gewesen. Schließlich beseitigten gesellschaftspolitische Motive nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in Rechte Dritter, sondern seien in der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Mit der gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden Analogieverbots sowie der Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffene Entscheidung aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG verletzt, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Einen Verstoß gegen das aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Analogieverbot durch die umstrittene "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs [scil.zu § 240 StGB]konnte die Kammer dagegen nicht erkennen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
weiter mit der Pressemitteilung vom 29. März unter folgender URL:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-025.html

Der vollständige Text des Beschlusses vom 7. März 2011 findet sich unter: 1 BvR 388/05

(Quelle: Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG vom 30.3.2011, Nr. 25/2011)


 

23.03.2011

Ausländische Provider löschen Kinderporno-Websites

BKA berichtet über erfolgreiche Aufforderungen.

 

Ein Bericht in Spiegel-Online

"Das Löschen funktioniert: Im Januar erhielt das Bundeskriminalamt 143 Hinweise auf Websites mit kinderpornografischen Inhalten. Das BKA verschickte Löschaufforderungen ins Ausland, nach einer Woche waren 68 Prozent der Seiten entfernt, nach zwei Wochen 93 Prozent."

Weitere Infomation unter:

http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/0,1518,751857,00.html


 

23.03.2011

Migranten am Arbeitsmarkt

Beschäftigungssituation im Wandel: Menschen mit Migrationshintergrund auf dem deutschen Arbeitmarkt

 

Der Frage nach der Position von Personen mit Migrationshintergrund auf dem deutschen Arbeitsmarkt geht das aktuelle Arbeitspapier aus der Forschungsgruppe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nach.

Inwieweit unterscheidet sich das Ausmaß der Erwerbstätigkeit und Erwerbslosigkeit von Personen mit Migrationshintergrund gegenüber Menschen ohne diesen?
Sind sie in den gleichen Wirtschaftszweigen und Berufen vertreten oder konzentrieren sie sich auf bestimmte Bereiche?
Unter welchen Arbeitsbedingungen sind Personen mit Migrationshintergrund beschäftigt?
Das hierzu erschienende Working Paper des Bundesamts beantwortet diese Fragen mit Hilfe von Daten der Bundesagentur für Arbeit und des Mikrozensus.

Die vollständige Mitteilung des BAMF steht unter folgender URL:
http://www.bamf.de/SharedDocs/Meldungen/DE/2011/20110307-wp36-arbeitsmar...

Der Bericht kann als PDF-Datei kostenlos direkt herunter geladen werden unter folgender URL:
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/WorkingPapers/wp3...


 

21.03.2011

Ein aktueller Bericht zu einem Zivilprozess (Spiegel-Online):

Kindsmörder Gäfgen beschuldigt Polizei erneut der Folter

 

Ein Mörder fordert Schmerzensgeld:
Magnus Gäfgen, der im Jahr 2002 den Bankierssohn Jakob von Metzler getötet hat, bekräftigt vor Gericht seine Vorwürfe gegen die Polizei - er sei während der Ermittlungen schwer bedroht und geschlagen worden.
Weiter mit: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,751530,00.html


 

16.03.2011

Österreichischer Sicherheitsbericht

Interessante Informationen aus dem Bereich der Polizei und der Strafjustiz zum Berichtsjahr 2009

 

Das Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich hat in 2010 dem Parlament den
"Sicherheitsbericht 2009. Kriminalität 2009. Vorbeugung und Bekämpfung"
vorgelegt.

Der umfangreiche Hauptteil (> 26 MB) stellt die Sicherheitslage in Östereich aus der Sicht der für den Bericht federführenden Ministerien des Inneren und für Justiz ausführlich und mit amtlichen Bewertungen dar.

Im 1. Ergänzungsband wird (mit zahlreichen Schaubildern und Tabellen) die Lage im Bereich der Strafjustiz und Jugendgerichtsbarkeit dargestellt. Dort fnden sich detaillierte Angaben namentlich zu

  • den Falleingängen bei der Staatsanwaltschaft und den Erledigungsformen,
  • den Falleingängen bei den Strafgerichten und den Erledigungsformen,
  • den Faleingängen bei den Jugendgerichten und den Erledigungsformen,
  • der Entwicklung im Feld des Tatausgleichs (ehemalige Bezeichnung ATA = Außergerichtlicher Tatausgleich),
  • der Entwicklung im Feld der Bewährungshilfe und
  • der Entwicklung im Feld des Straf- und Maßnahmevollzuges.

Im 2. Ergänzungsband wird (ebenfalls mit zahlreichen Schaubildern und Tabellen) die Lage im Bereich der (Kriminal-) Polizei dargestellt, wobei außer Informationen, die der deutschen PKS strukturell vergleichbar sind, auch Informationen zur Kriminalstrategie, Kriminaltaktik, Kriminaltechnik und europäischen wie internationalen Aktivitäten mitgeteilt werden.

Die drei Berichtsteile können als PDF-Dateien kostenlos von der Homepage des östereichischen Parlaments in Wien herunter geladen werden:
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/BR/III-BR/III-BR_00416/index.shtml


 

15.03.2011

Widerrufsquote in der Bewährungshilfe des Landes Baden-Württemberg weiter gesenkt:

Aus einem Bericht von NEUSTART BADEN-WÜRTTEMBERG zur Entwicklung von Bewährungshilfefällen zwischen 2004 und 2010

 

Nach einer Mitteilung der NEUSTART gGmbH Baden-Württemberg zu Anfang des Jahres 2011 habe sich die Anzahl von Widerrufen in den Jahren 2004 bis 2009 von 2.167 auf 1.882, also um 285 verringert.

Die Widerrufsquote, hier definiert als Anteil der im Berichtsjahr durch (gerichtlichen) Widerruf beendeten Fälle an allen Fällen einer mit Unterstellung unter Bewährungshilfe verbundenen Strafaussetzung zur Bewährung oder Strafrestaussetzung zur Bewährung, habe sich prozentual wie folgt entwickelt:
2004 = 21,5 %
2009 = 18, 5 %
2010 = ca. 18 % .

Ein Widerruf kann wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen, insbesondere aber wegen neuer Straftaten des Probanden während der Bewährungszeit erfolgen. Anstelle eines Widerrufs kann der zuständige Strafrichter jedoch zunächst versuchen, die Straf(rest)aussetzung durch Modifikationen der Bewährungsbedingungen (§ 56 f StGB) weiter zu führen, und damit vermeiden, dass der Täter (wieder) die noch offene Strafzeit im Strafvollzug verbringen muss.

Georg Zwinger, Geschäftsführer für Sozialarbeit und Organisation der Einrichtungen, führt zu den Zahlen aus: „Eine detaillierte Betrachtung zeigt, dass die Zahl der notwendigen Widerrufe umso signifikanter sinkt, je schwerer und gefährlicher die der Unterstellung zugrunde liegenden Straftaten waren (…..). Die geringe Anzahl von Widerrufen in der Bewährungshilfe Baden-Württembergs wäre ohne die methodische Neuausrichtung, das daran ausgerichtete Fortbildungsprogramm und die organisatorische Restrukturierung durch NEUSTART kaum möglich gewesen“.

Das nachfolgende Schaubild verdeutlicht den Zusammenhang von Widerrufsquote und verschiedenen Deliktsbereichen, derentwegen die Probanden, deren Unterstellung im Jahr 2010 endete, einer Bewährungshelferin bzw. einem Bewährungshelfer bei NEUSTART unterstellt gewesen waren.

[Quelle: NEUSTART BADEN-WÜRTTEMBERG, „report 2010 / 2011“, S. 4, Bericht zum 31.12.2010. Schaubild = eigenes Layout der KrimG auf der Basis der Angaben in der Grafik des NEUSTART-Berichts]
 


 

10.03.2011

Bundesverfassungsgerichtsentscheidung äußert sich kritisch zur Frage menschenunwürdiger Haftunterbringung von Gefangenen

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage

 

Beschluss vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen menschenunwürdiger Unterbringung in zwei Justizvollzugsanstalten, in denen er sich zunächst in Untersuchungshaft und später in Strafhaft befunden hatte.

Er sei im Jahr 2007 insgesamt 151 Tage unter menschenunwürdigen Haftbedingungen untergebracht worden: Die ihm jeweils zugewiesenen Hafträume, die er sich mit einem Mitgefangenen habe teilen müssen, hätten lediglich eine Grundfläche von 8 m2 aufgewiesen. Die darin befindliche Toilette sei nur durch eine verstellbare Holzwand mit einer kleinen Sichtschutzfläche vom übrigen Raum abgetrennt gewesen. Der Tisch, an dem die Mahlzeiten eingenommen worden seien, sei nur einen Meter von der Toilette entfernt gewesen.

Abgesehen von etwa einem Monat, in dem er aufgrund einer Arbeitstätigkeit den Haftraum täglich für 8 Stunden habe verlassen können, habe er sich im Übrigen 23 Stunden täglich mit wechselnden Mitgefangenen darin befunden. Auf seine Proteste und Verlegungsanträge sei ihm nur jeweils mitgeteilt worden, dass eine Verlegung nicht möglich sei, da die Justizvollzugsanstalten überbelegt seien und es eine Warteliste gebe.

Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung habe er nicht gestellt, weil das Land mangels räumlicher Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche Entscheidungen ignoriere.

Das Landgericht wies das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers
zurück. (…) Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde gegen die
Entscheidung des Landgerichts zurück (….). Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, weil sie den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen worden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Diesem Gebot widerspricht es, wenn ein Fachgericht bereits im Prozesskostenhilfeverfahren bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung eine entscheidungserhebliche schwierige Rechtsfrage zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet oder von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. So verhält es sich hier.

Das Landgericht weicht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Amtshaftungsklage in Bezug auf die Voraussetzungen einer Menschenwürdeverletzung von der fachgerichtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ab. Danach erfüllen die vom Landgericht als gegeben unterstellten räumlichen Haftbedingungen die Kriterien für eine Verletzung der Menschenwürde, da in den vom Beschwerdeführer bewohnten Hafträumen die üblicherweise veranschlagten Mindestflächen pro Gefangenen unterschritten wurden und die jeweils integrierte Toilette nicht räumlich abgetrennt und belüftet war. Zusätzlicher Umstände bedurfte es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls zur Annahme einer Menschenwürdeverletzung nicht. Ferner lagen auch keine Umstände vor, welche die räumlichen Haftbedingungen abgemildert hätten. So ist es unerheblich, dass der Beschwerdeführer zeitweilig einer Arbeit nachging, da er für diesen Zeitraum keine Entschädigung beansprucht. Soweit das Landgericht ohne entsprechenden Tatsachenvortrag unterstellt hat, der Beschwerdeführer hätte täglich Sport- und Freizeitangeboten nachgehen können, ist nicht ersichtlich, wie diese sich bei einer täglichen dreiundzwanzigstündigen Einschlusszeit maßgeblich auf die Haftbedingungen hätten auswirken können. Gleiches gilt für die tägliche Stunde Hofgang. (….)

(Quelle: Auszug aus der Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG Nr. 20/2011 vom 8.3.2011)

Die gesamte PM ist unter folgender URL zugänglich:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-020.html

Der vollständige Beschluss 1 BvR 409/09 ist unter folgender URL zugänglich:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20110222_1bvr040...


 

03.03.2011

Zum Recht eines transsexuellen Gefangenen, in seiner Zelle Frauenkleider zu tragen

Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle

 

Vor dem Landgericht Hannover hatte er noch verloren, doch nun bekam ein Gefangener aus Niedersachsen Recht: Er darf nach Einschluss in seiner Zelle Frauenkleidung tragen.
Das Gefängnis hatte den Antrag aus Sorge vor sexuellen Übergriffen abgelehnt.
Das Oberlandesgericht Celle entschied bereits am 9. Februar 2011, dass das Persönlichkeitsrecht und das Diskriminierungsverbot schwerer wiegen als Sicherheitsbedenken der Justizvollzugsanstalt.
Einen aktuellen Bericht in Spiegel-Online vom 1.3.2011 gibt es unter folgender URL:
http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,748378,00.html

Die Pressemitteilung des OLG vom 1.3.2011 ist unter folgender URL zu finden:
http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/live/live.php?naviga...

Die Leitsätze des Beschlusses des 1. Strafsenates lauten wie folgt:

"1. Der Antrag eines Strafgefangenen auf Veranlassung psychologischer Behandlung durch einen Fachpsychologen ist nicht an § 14 NJVollzG, sondern an §§ 56 ff NJVollzG zu messen, wenn der Gefangene sich darauf beruft, transsexuell zu sein."

"2. Das Tragen von Damenbekleidung im Strafvollzug durch einen männlichen Gefangenen kann wegen des in § 22 NJVollzG eingeräumten Anspruchs auf Tragen eigener Kleidung nicht mit allgemeinen Zweckmäßigkeits oder sich an tradierten Verhaltensmustern orientierenden Erwägungen versagt werden."

"3. Vor der Entscheidung, einem männlichen Gefangenen das Tragen von Damenbekleidung zu untersagen, um ihn vor Übergriffen anderer Gefangener zu schützen, muss die Vollzugsbehörde prüfen, ob zur Beseitigung der Gefahr vorrangig anderweitige Maßnahmen - insbesondere gegenüber Personen, von denen die Gefahr ausgeht - in Betracht kommen."

"4. Die Gestattung des Erwerbs von Körperpflegemitteln (hier: Kosmetika) beim Anstaltskaufmann umfasst regelmäßig auch die Genehmigung zum Besitz dieser. Der gleichwohl erfolgende Entzug stellt den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur unter den Voraussetzungen des § 100 NJVollzG i.V.m. § 49 VwVfG in Betracht kommt."

Über die Fundstelle der Rechtsdatenbank der niedersächsischen Oberlandesgerichte
http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=5556&ident=
lässt sich auch der Volltext des Beschlusses ansteuern, lesen und ausdrucken.


 

02.03.2011

"Justiz auf einen Blick"

Neuauflage 2011 einer interessanten Broschüre des Statistischen Bundesamtes

 

Detailliert aufgeschlüsselte Ergebnisse aus den Justiz- und Rechtspflegestatistiken finden sich in der aktualisierten Fassung der Broschüre "Justiz auf einen Blick" des Statistischen Bundesamts.

Die Broschüre beschreibt anhand von verschiedenen Kennzahlen das Wirken der Justiz im Allgemeinen und das der Strafverfolgungsbehörden im Besonderen. Dargestellt werden etwa

  • Anklagequoten und Verurteilungsquoten,
  • Belegungsquoten in Justizvollzugsanstalten,
  • Verfahrensdauern und Streitwerte, die
  • Belastung der Gerichte etwa durch Hartz IV oder Asylverfahren sowie
  • öffentliche Ausgaben für den Rechtsschutz in der zeitlichen Entwicklung wie auch im Ländervergleich.

Die Veröffentlichung steht im Internetangebot des Statistischen Bundesamts unter folgender URL kostenlos als PDF-Datei zur Verfügung: http://www.destatis.de/jetspeed/portal/cms/Sites/destatis/Internet/DE/Co...

(Quelle: Auszug aus der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 80 vom 28.02.2011)
Weitere Auskünfte gibt: Stefan Brings, Telefon: (0611) 75-2446,www.destatis.de/kontakt