Juli 2012

24.07.2012

Gefährdung des Kindeswohls:

12 700 familiengerichtliche Sorge­rechts­ent­züge im Jahr 2011

 

Die Gerichte in Deutschland haben im Jahr 2011 in rund 12 700 Fällen den vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge angeordnet, weil eine Gefährdung des Kindeswohls anders nicht abzuwenden war. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, ist das gegenüber dem Jahr 2010 ein leichter Rückgang um knapp 50 Fälle (– 0,4 %). In rund 9 600 Fällen übertrugen die Gerichte das Sorgerecht ganz oder teilweise auf die Jugendämter, in den übrigen Fällen einer Einzelperson oder einem Verein.

Rechtsgrundlage für den Sorgerechtsentzug ist Paragraf 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei einem teilweisen Entzug der elterlichen Sorge wird zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen. Bei der Übertragung des teilweisen Sorgerechts an ein Jugendamt wurde in rund 1 900 Fällen (20 %) nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen.

Weitere Informationen zu diesem Thema sind im Bereich Publikationen (auch) als PDF-Datei verfügbar:
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch/Soziales/KinderJugen...

Weitere Auskünfte gibt:Ulrike Steffes-Ollig, Telefon: +49 611 75 8167, Kontaktformular

(Quelle:Pressemitteilung DESTATIS Nr. 248 vom 18.07.2012)


 

23.07.2012

Bundesverfassungsgericht

Beschluss vom 20. Juni 2012, 2 BvR 1048/11

 

Vorbehaltene Sicherungsverwahrung ist - mit Ausnahme des Verstoßes gegen das Abstandsgebot - verfassungsgemäß und konventionsrechtlich zulässig

 

Mit dem Institut der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung, das zum 28 August 2002 durch den neu eingeführten § 66a StGB Eingang in das Strafgesetzbuch fand, wurde die Möglichkeit geschaffen, in einem zweiaktigen Erkenntnisverfahren über die Verhängung der Maßregel zu entscheiden.

Nach der damaligen, hier maßgeblichen Fassung des § 66a StGB kann das Gericht zunächst mit der Verurteilung die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung die Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden konnte und deshalb die Anordnung der primären Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kam, im Übrigen aber deren Voraussetzungen nach § 66 Abs. 3 StGB a. F. vorlagen.

Zum Ende der Strafvollstreckung hat das erkennende Gericht sodann in einem zweiten Verfahrensschritt nach Durchführung einer (weiteren) Hauptverhandlung über die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden. Sie ist zwingend anzuordnen, wenn eine Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs von ihm erhebliche Straftaten erwarten lässt, welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen (§ 66a Abs. 2 StGB a. F.; jetzt: § 66a Abs. 3 Satz 2 StGB). Mit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Neuregelung der Sicherungsverwahrung wurde auch die Vorschrift des § 66a StGB geändert; unter anderem ist der Straftatenkatalog der Anlasstaten reduziert worden.

Der seit den 1980er Jahren kontinuierlich wegen pädophiler Straftaten verurteilte Beschwerdeführer wurde im Februar 2008 vom Landgericht u. a. wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zugleich wurde die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Im November 2010 ordnete das Landgericht sodann mit dem hier angegriffenen Urteil gegen den Beschwerdeführer auf der Grundlage eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 StGB a. F. an. Seine hiergegen eingelegte Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt er im Wesentlichen - unter Berufung auf das U rteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat festgestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG verletzen, weil sie auf der Vorschrift des § 66a StGB a. F. beruhen, die das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4. Mai 2011 für verfassungswidrig erklärt hat. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen worden. Zugleich hat der Senat klargestellt, dass die Regelung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung nach § 66a StGB a. F. nicht - über die im Urteil vom 4. Mai 2011 festgestellte Verletzung des Freiheitsgrundrechts hinaus - gegen andere Bestimmungen des Grundgesetzes verstößt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: weiter unter:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-057.html

Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sieht damit die Grundrichtung der 2010 verabschiedeten Reformaßnahmen „umfassend bestätigt“. „Es war richtig, die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auszubauen und die nachträgliche Sicherungsverwahrung abzubauen“, sagte sie der Süddeutschen Zeitung.
Weiter unter:
http://www.bmj.de/DE/Home/_doc/kurzmeldungen/20120720_Neuordnung_der_Sic...


 

10.07.2012

„Inobhutnahmen“ durch Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in gefährdenden Situationen sind weiter gestiegen

 

Im Jahr 2011 haben die Jugendämter in Deutschland 38 500 Kinder und Jugendliche in Obhut genommen. Das waren gut 2 100 (+ 6 %) mehr als 2010. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, hat die Zahl der Inobhutnahmen in den letzten Jahren stetig zugenommen, gegenüber 2007 (28 200 Inobhutnahmen) stieg sie um 36 %.

Eine Inobhutnahme ist eine kurzfristige Maßnahme der Jugendämter zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, die sich in einer akuten, sie gefährdenden Situation befinden. Jugendämter nehmen Minderjährige auf deren eigenen Wunsch oder auf Grund von Hinweisen Anderer – beispielsweise der Polizei oder von Erzieherinnen und Erziehern – in Obhut und bringen sie in einer geeigneten Einrichtung unter, zum Beispiel in einem Heim.

Die meisten (28 100 oder 73 %) der in Obhut genommenen jungen Menschen lebten vor der Inobhutnahme bei ihren Eltern oder einem Elternteil.

In vielen Fällen schließt sich an die Inobhutnahme eine Hilfe zur Erziehung an. Für 10 400 (27 %) der jungen Menschen wurde eine Erziehung außerhalb des eigenen Elternhauses eingeleitet, zum Beispiel in einer Pflegefamilie oder in einem Heim. In 4 700 (12 %) Fällen bekamen sie eine sonstige stationäre Hilfe, beispielsweise in einem Krankenhaus oder der Psychiatrie. 15 800 junge Menschen (41 %) kehrten nach der Inobhutnahme zu den Sorgeberechtigten zurück.

Weiter stark zugenommen hat auch die Zahl der jungen Menschen, die auf Grund einer unbegleiteten Einreise aus dem Ausland in Obhut genommen wurden. Insgesamt kamen 2011 rund 3 500 Kinder und Jugendliche ohne Begleitung über die Grenze nach Deutschland. Gegenüber 2007 (890 junge Menschen) entspricht dies einem Anstieg von 292 %.

Weitere Informationen zum Thema „Vorläufige Schutzmaßnahmen“ bietet eine aktuelle Statistik der Kinder- und Jugendhilfe. Bereich Publikationen.
Weitere Auskünfte gibt: Dorothee von Wahl, Telefon: +49 611 75 8167, Kontaktformular
(Quelle: Pressemitteilung DESTATIS Nr. 229 vom 05.07.2012)


 

09.07.2012

Opferhilfe

Interessante neue Broschürenreihe des
Office for Victims of Crime, U.S. Department of Justice

 

OVC HELP Series for Crime Victims
OVC is pleased to announce the release of the HELP Series for Crime Victims —a set of nine brochures that provides a resource for victims of crime and the victim service providers that work with them every day.

The series was originally created by the National Center for Victims of Crime with OVC funding support in 1997 and they partnered with OVC on this revised and updated edition.

The brochures feature information and resources on the following topics:
• Assault (HTML, PDF)
• Child Abuse (for youth) (HTML, PDF)
• Domestic Violence (HTML, PDF)
• Homicide (HTML, PDF)
• Impaired Driving (HTML, PDF)
• Robbery (HTML, PDF)
• Sexual Violence (HTML, PDF)
• Stalking (HTML, PDF)
• What Adults Need To Know About Child Abuse (HTML, PDF)

Each brochure defines a type of victimization, discusses what to do if you are the victim of this crime, and provides national resources for more information and assistance on where to go for help.
(Quelle: Pressemitteilung des OVC vom 4. Juli 2012)


 

05.07.2012

Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland:

5,2 % mehr Einbürgerungen im Jahr 2011

 

Im Verlauf des Jahres 2011 wurden in Deutschland knapp 106 900 Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) waren das 5 300 Einbürgerungen mehr als 2010 (+ 5,2 %) und 10 800 mehr als 2009 (+ 11,2 %). Damit setzte sich der leicht ansteigende Trend der letzten vier Jahre fort. Zuvor war seit der Einführung des neuen Staatsangehörigkeitsrechts im Jahr 2000 die Zahl der Einbürgerungen von 186 700 bis auf 94 500 im Jahr 2008 zurückgegangen. Die Eingebürgerten waren im Schnitt 30 Jahre alt und lebten seit fast 16 Jahren in Deutschland.

 

Eingebürgerte Ausländerinnen und Ausländer 2011
nach den häufigsten bisherigen Staatsangehörigkeiten 
 
Bisherige Staatsangehörigkeit
Insgesamt
Veränderung gegenüber
dem Vorjahr
Ausgeschöpftes Einbürgerungs­potenzial
 
Anzahl
in Prozent
 
Einbürgerungen insgesamt
106 897
5,2
2,3
 
Türkei
28 103
7,3
2,0
 
Serbien, Montenegro, Kosovo sowie ehemaliges Serbien und Montenegro
6 309
– 3,3
2,1
 
Irak
4 790
– 8,4
21,0
 
Polen
4 281
13,0
2,7
 
Ukraine
4 264
36,8
8,4
 
Marokko
3 011
7,3
8,0
 
Russische Föderation
2 965
7,7
4,4
 
Iran
2 728
– 10,4
9,3
 
Afghanistan
2 711
– 23,0
10,0
 
Vietnam
2 428
39,7
4,4
 

 

Weitere Ergebnisse bietet die Fachserie 1, Reihe 2.1 „Einbürgerungen“. Detaillierte Einbürgerungszahlen für die Jahre ab 2000 sind in der Datenbank GENESIS-Online verfügbar.

Weitere Auskünfte gibt: Gabriela Fuhr, Telefon: +49 611 75 4323, Kontaktformular
(Quelle: Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 228 vom 04.07.2012)