Gesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses vom Bundestag verabschiedet

 Der Bundestag hat am 19. März 2015 in 2. und 3. Lesung das Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses verabschiedet.

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses war am 27. August 2014 vom Bundeskabinett mit folgender Begründung beschlossen worden.

„Mit dem Gesetzentwurf zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses ziehen wir die Lehren aus erkennbar gewordenen organisatorischen Defiziten bei den Ermittlungen nach den NSU-Anschlägen. Täter dürfen nicht noch einmal von unklaren Zuständigkeiten profitieren. Deshalb erweitern wir die Zuständigkeiten des Generalbundesanwalts bei Straftaten dieser Art: Er soll früher in laufende Ermittlungen einbezogen werden und dann die Ermittlungen auch an sich ziehen können“, erläuterte Bundesjustizminister Heiko Maas die Änderungen. „Auch wenn wir das unsägliche Leid, das die Terroristen des NSU angerichtet haben, nicht wieder gutmachen können, so haben wir dennoch die Pflicht, alles dafür zu tun, dass sich solche Taten nie wiederholen können.“

„Über die Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses hinaus wird durch eine Neuregelung sichergestellt, dass rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtenden Motive bei der Strafzumessung künftig stärker berücksichtigt werden“, ergänzte Maas. „Eine ausdrückliche Regelung sorgt dafür, dass die Ermittlungsbehörden bereits frühzeitig sensibilisiert werden und derartige Motive bei ihren Ermittlungen im Blick haben.“

Wesentliche Änderungen in der Zuständigkeit des GBA

Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses ist am 27. August 2014 vom Bundeskabinett beschlossen worden. Die Empfehlungen betreffen im Bereich der Justiz im Wesentlichen die Zuständigkeit des GBA. Durch Änderungen im Gerichtsverfassungsgesetz wird die Begründung der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts vereinfacht. Es wird durch gesetzliche Änderungen sichergestellt, dass der Generalbundesanwalt frühzeitig in laufende Ermittlungen eingebunden wird, wenn sich aus diesen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass seine Zuständigkeit in Betracht kommt. Zudem wird der bisherige Lösungsmechanismus für Kompetenzkonflikte zwischen Staatsanwaltschaften verschiedener Länder in § 143 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) derart erweitert, dass er auf Antrag einer übernahme- oder abgabewilligen Staatsanwaltschaft auch zur Herstellung eines Sammelverfahrens genutzt werden kann.

Das Gesetz sieht über die konkreten Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages für den Bereich der Justiz hinaus eine ausdrückliche Regelung vor, wonach rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende Beweggründe und Ziele bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. Damit wird auch eine Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, wo es heißt (S. 144):

„Weil Opfer rassistischer, fremdenfeindlicher oder sonstiger menschenverachtender Straftaten den besonderen Schutz des Staates verdienen, wollen wir sicherstellen, dass entsprechende Tatmotive bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt werden.“

Ausdrückliche Aufnahme der „rassistischen, fremdenfeindlichen und sonstigen menschenverachtenden“ Beweggründe

Durch die ausdrückliche Aufnahme der „rassistischen, fremdenfeindlichen und sonstigen menschenverachtenden“ Beweggründe in den Katalog der Strafzumessungsumstände des § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuchs wird die Bedeutung dieser Umstände für die gerichtliche Strafzumessung noch stärker hervorgehoben. Die ausdrückliche Aufnahme dieser Beweggründe soll zudem unterstreichen, dass auch die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen schon frühzeitig solche Motive aufzuklären und zu berücksichtigen hat, da sich nach § 160 Absatz 3 der Strafprozessordnung die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auch auf die Umstände erstrecken sollen, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind.

Schließlich spiegelt sich in dieser Hervorhebung auch die Aufgabe des Strafrechts wider, insbesondere zu Zwecken der Generalprävention, für das Gemeinwesen grundlegende Wertungen zu dokumentieren und zu bekräftigen.

(Quelle: Pressemitteilung, BMJV vom 19.3.2015)