Juli 2016

Vergewaltigungsmythen beim männlichen Geschlecht: Immer noch und wieder virulent

Kabinett beschließt Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Bundesverfassungsgericht zum Vorratsdatenspeicherungsgesetz

Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung:
Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleichs-Statistik für die Jahrgänge 2013 und 2014

Das Für und Wider von Ehrenamt im Täter-Opfer-Ausgleich

Vergewaltigungsmythen beim männlichen Geschlecht: Immer noch und wieder virulent

Ein aktueller, sicher nicht landesspezifischer, Forschungsbefund zu Jugendlichen in Taiwan

Rape myths and rape by juveniles

Jiun-Yih Huang

The Journal of Forensic Psychiatry & Psychology Volume 27,Issue 4, 2016 , Pp. 489-503

Abstract

Rape committed during adolescence is a vital indicator for predicting the propensity of committing rape in adulthood.

Moreover, although numerous studies related juvenile rape have been proposed in Western countries, most of these studies have focused on the impact of personal factors, and have neglected to examine the impact of rape myths.

Therefore, in the present study, we investigated the relationship between rape myths and male juvenile rape. This study used an anonymous self-report questionnaire to collect data. Participants included 466 male middle- and high-school students in Taiwan. The results showed that rape myths are associated with juvenile rape. Furthermore, rape victim myths were the myth category relating to juvenile rape, rather than rape perpetrator myths.

Among the rape victim myths, the dimension, women secretly wish to be raped, had the strongest association. Discussions pertaining to implications, applications, limitations, and future research are included in the present study.

Link to related articles:

http://www.tandfonline.com/doi/mlt/10.1080/14789949.2016.1158848

Kabinett beschließt Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

Ziel ist auch die grundlegende Reform der Entschädigung von Straftatopfern

Die Bundesregierung hat am 13 Juli den vom Bundeminister der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung beschlossen. Ziel der Reform ist es, die Vermögenschöpfung für Gerichte und Staatsanwaltschaften zu vereinfachen, ohne die Rechte der Betroffenen zu beschneiden.

Bundesminister Heiko Maas erklärt dazu: „Verbrechen darf sich nicht lohnen. Dieser Grundsatz muss auch in finanzieller Hinsicht gelten. Die Abschöpfung von Erträgen einer Straftat entzieht den Tätern nicht nur den Anreiz, sondern auch die finanzielle Basis für die Begehung weiterer Straftaten. Mit den geplanten Neuregelungen wird die strafrechtliche Vermögensabschöpfung einfacher und damit effizienter. So helfen wir nicht nur den Betroffenen, sondern es gilt auch: Das ist ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität und Terror. Denn: Wenn wir ihre Finanzquellen trocken legen, können wir kriminelle Organisationen in ihrem Kern treffen.“

Das geltende Recht der Vermögensabschöpfung ist kompliziert, fehleranfällig und lückenhaft. Die Bundesregierung bringt mit dem Gesetzentwurf eine umfassende Reform auf den Weg.

Dieser Entwurf gibt klare Leitlinien dafür vor, was im Einzelfall abzuschöpfen ist. Er erleichtert zudem die vorläufige Sicherstellung von deliktisch erlangten Vermögensgegenständen. Außerdem schafft er die gesetzliche Grundlage für eine nachträgliche und eine umfassende erweiterte Einziehung von Taterträgen. Schließlich werden mit den geplanten Neuregelungen auch bestehende Abschöpfungslücken geschlossen.

Zur wirksamen Bekämpfung schwerer Kriminalität wird ein Instrument für die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft eingeführt. Besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass Vermögen aus kriminellen Handlungen herrührt, kann es künftig auch dann eingezogen werden, wenn die konkrete Straftat, aus der es stammt, nicht nachgewiesen werden kann. Mit der Einführung dieses neuen Abschöpfungsinstruments verfolgt die Bundesregierung das Ziel, der organisierten Kriminalität und dem Terrorismus die finanziellen Ressourcen zu entziehen.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht daneben eine grundlegende Reform der Entschädigung der Opfer von Vermögensstraftaten vor. Bisher gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Künftig sollen hingegen alle Geschädigten gleichermaßen von der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung profitieren.

Fragen und Antworten

Zum Gesetzgebungsverfahren

(Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 13. 7. 2016; hier redaktionell leicht verändert)

 

Bundesverfassungsgericht zum Vorratsdatenspeicherungsgesetz

Eilanträge gegen das Gesetz bleiben erfolglos

Beschlüsse vom 8. Juni 2016 - 1 BvQ 42/15 und 1 BvR 229/16

Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 abgelehnt. Die Entscheidung der Kammer beruht auf einer Folgenabwägung. Mit der Datenspeicherung allein ist noch kein derart schwerwiegender Nachteil verbunden, dass er die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderte. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Abruf von Telekommunikations-Verkehrsdaten von qualifizierten Voraussetzungen abhängig gemacht, die das Gewicht der durch den Vollzug der Vorschrift drohenden Nachteile im Vergleich mit den Nachteilen für das öffentliche Interesse an einer effektiven Strafverfolgung weniger gewichtig erscheinen lassen.

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer nutzen privat und geschäftlich verschiedene Telekommunikationsdienste.
Mit ihren Eilanträgen begehren die Beschwerdeführer die eingeführte Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit außer Kraft zu setzen. Die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen finden sich in den neu geschaffenen §§ 113a bis 113g TKG, in dem neu gefassten § 100g StPO und den neu geschaffenen §§ 101a und 101b StPO.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen.

1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.

* Weiter unter:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/...

(Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 42/2016 vom 15. Juli 2016)

Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung: Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleichs-Statistik für die Jahrgänge 2013 und 2014

In den vergangenen Monaten ist die neue Auswertung der bundesweiten Täter-Opfer-Ausgleichs-Statistik der TOA-Forschungsgruppe als Online- und Printversion erschienen. Die Veröffentlichung befasst sich mit den gemeldeten Fällen aus den Jahrgängen 2013 und 2014 knüpft damit nahtlos an die vorherigen Untersuchungen an.

Insgesamt haben sich 67 Einrichtungen, die den Täter-Opfer-Ausgleich in Form einer Mediation in Strafsachen anbieten, an der TOA-Statistik beteiligt und im Jahr 2013 5.573 sowie im Jahr 2014 7.393 Fälle eingereicht. Die Teilnahme ist freiwillig und die in der Studie berücksichtigten Fälle wurden in der Folge nicht zufällig ausgewählt.

Im strengen statistischen Sinne gilt die Auswertung damit nicht als repräsentativ. Gleichwohl „dokumentiert sie, wie bislang keine andere Erhebung, auch außerhalb Deutschlands, anhand von tausenden und längerfristig gesehen sogar zehntausenden ausgewerteten Fällen, dass der TOA von Opfern und Tätern, die darauf angesprochen werden, mehrheitlich akzeptiert wird“ (S. V).

Im Folgenden werden ausgewählte neue Erkenntnisse vorgestellt:

  • Die Mehrheit der Fälle wird nach wie vor im Vorverfahren von der Staatsanwalt angeregt (2014: 79,2 %) – „ in den vorliegenden Berichtsjahren allerdings mit sinkender Tendenz zugunsten der Jugendgerichtshilfe die 2014 einen Anteil von 12 % ausmacht“ (S. 21).
  • „Die Grundstruktur der Verteilung [der Delikte nach Straftatbestand] hat sich langfristig kaum geändert“ (S. 31).
  • Insbesondere haben körperliche Verletzungen Eingang in die TOA-Statistik gefunden (2014: 41 %); „die leichten Körperverletzungen [haben] zugunsten der mittelschweren Körperverletzungen im Vergleich zu 2011/2012 abgenommen“ (S. 25) Weitere Straftatbestände waren in 2014 z. B. Beleidigung (16 %), Straftaten gegen die persönliche Freiheit (12,6 %), Sachbeschädigung (10,6 %), Diebstahl und Unterschlagung (8,3 %) (S. 31).
  • Der Anteil der Beschuldigten mit deutscher Staatsangehörigkeit „ist in den Jahren 2010 bis 2014 von 72,4% auf 76,7% leicht angestiegen“ (S. 29).
  • Ca. 70% der Beschuldigten kannten die geschädigte Person bzw. 43,5% (2014, S. 35) kannten sie sie vor der Tat sehr gut. „Damit unterscheiden sich die Zahlen nicht auffallend von den vorherigen Berichtsjahren“ (S. 35).
  • Mehr als die Hälfte der kontaktierten Geschädigten (2014: 57,8 %, S. 37) und mehr als Zweidrittel der Beschuldigten (2014: 72,8 %, S. 39) erklärten sich nach Kontaktaufnahme für einen TOA bereit. Wenn es zu einem Ausgleichsgespräch kam, konnte im Großteil der Fälle (2014: 83,6 %, S. 52) eine Einigung erzielt werden. Seit Beginn der Datenerhebung 1993 ist damit „der Anteil der einvernehmlichen und abschließenden Regelungen nach einem Gespräch nicht ein einziges Mal unter 80% gefallen“.

Die Onlineausgabe kann kostenlos in unserer Bibliothek oder über die Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz heruntergeladen werden.

(Quelle: TOA-Servicebüro, Köln, Aktuelles, 14.7.2016)

 

Das Für und Wider von Ehrenamt im Täter-Opfer-Ausgleich

Servicebüro für Täter-Opfer-Ausgleich und Konfliktschlichtung

Das Für und Wider von Ehrenamt im Täter-Opfer-Ausgleich

Interessante Beiträge im jüngsten TOA-Magazin Nr. 2/2016:

Der Gedanke, Bürgerinnen und Bürger stärker in die Lösung der in ihrer Gemeinschaft stattfindenden (strafrechtlichen) Konflikte einzubinden, ist im Diskurs über Restorative Justice alles andere als neu. Die Forderungen des - hier immer wieder gerne zitierten - Norwegers Nils Christie oder des Australiers John Braithwaite nach einer Stärkung des Handlungsspielraums der Gemeinschaften und dem Wiedererlernen vom Umgang mit Konflikten sind bereits mehrere Jahrzehnte alt. Die Fähigkeit zur Konfliktschlichtung sollte ihres Erachtens nicht nur Fachleuten zugesprochen werden. Denn das Erleben von Konflikten und der Umgang mit ihnen ist etwas Alltägliches, was zum Menschsein und dem Leben in Gruppen dazugehört.

Die stärkere Einbeziehung von Ehrenamtlichen in den Täter-Opfer-Ausgleich könnte zur Entwicklung von neuen Angeboten führen. Es könnten neue Möglichkeiten der Begegnung in den Gemeinschaften entstehen und das Gemeinschaftsgefühl der Bürgerinnen und Bürger im kommunitaristischen Sinne gestärkt werden; eine kleine, Mut machende Gegenbewegung in Zeiten der zunehmenden Individualisierung und Anonymisierung. Zugegeben, dies klingt alles sehr theoretisch und müsste zunächst mit Leben gefüllt werden, bevor wir eine ernsthafte Diskussion darüber führen.

Deswegen gehen die Beiträge in der neuen Ausgabe des TOA-Magazins besonders den folgenden Fragen nach: Worüber unterhalten wir uns, wenn wir über das Thema „Ehrenamt“ sprechen? Was gibt es bereits für inspirierende und abschreckende Erfahrungen mit ehrenamtlichem Engagement in Handlungsfeldern von ‚Profis‘? Was gibt es hierzu für unterschiedliche Perspektiven? Und was können wir daraus für den TOA lernen?

Nähere Informationen:

 (Quelle: TOA-Servicebüro, Köln, Aktuelles, 14.7.2016; hier redaktionell leicht bearbeitet)