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Strafrechtsreform: Schutz der Opfer von Stalking soll verbessert werden

Von krimg, 1. August 2016

Das Bundeskabinett hat am 13.7.2016 den von Bundesminister Heiko Maas vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen beschlossen. Mit den vorgesehenen Änderungen soll dem strafwürdigen Unrechtsgehalt des Stalkings besser Rechnung getragen werden.

Der Bundesminister der Justiz und Verbraucherschutz erklärte dazu:

„Wir müssen Stalking-Opfer besser schützen und eine Verurteilung der Täter erleichtern. Stalking kann Leben zerstören. Es bedeutet eine schwere, oft jahrelange Belastung. In Zukunft gilt: Schon wenn die Tat geeignet ist, das Leben schwerwiegend zu beeinträchtigen, können die Täter bestraft werden. Konkret: Stalking soll künftig bereits dann strafbar sein, wenn das Opfer dem Druck nicht nachgibt und sein Leben nicht ändert. Es darf nicht sein, dass man z.B. erst umziehen muss, damit ein Stalker strafrechtlich belangt werden kann. Denn: Nicht die Opfer sollen gezwungen werden, ihr Leben zu ändern, sondern die Stalker."

Mit dem Gesetzgebungsvorhaben erfüllt die Bundesregierung die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag, den Schutz von Stalkingopfern zu verbessern. Der Gesetzentwurf gestaltet das Erfolgs- zu einem Eignungsdelikt um. Zukünftig soll sich daher strafbar machen, wer beharrlich einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die objektiv dazu geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist zur Ahndung nicht länger notwendig. Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus folgende Neuregelungen vor:

Der Straftatbestand der Nachstellung soll aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen werden. Nach geltender Rechtslage kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 238 Absatz 1 StGB unter Verweis auf den Privatklageweg einstellen. Das bedeutet für die Opfer, dass sie, wenn sie an der Fortführung des Verfahrens interessiert sind, selbst ein Verfahren gegen den Beschuldigten anstrengen müssen und dabei auch das Kostenrisiko unter Einschluss der notwendigen Auslagen des Angeklagten wie auch die Anwaltskosten zu tragen haben. Mit der Streichung der Nachstellung aus dem Katalog der Privatklagedelikte ist eine solche Einstellung nicht mehr möglich. Damit sollen die Belastungen für Opfer einer Nachstellung reduziert werden.

Weiterhin wird die effektive Durchsetzung von Vergleichen in Gewaltschutzverfahren verbessert. Derzeit ist nur der Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung strafbar, nicht aber der Verstoß gegen eine in einem gerichtlichen Vergleich übernommene Verpflichtung. Künftig soll es in Gewaltschutzverfahren den durch das Familiengericht bestätigten Vergleich geben. Die Einhaltung einer Verpflichtung aus einem gerichtlich bestätigten Vergleich soll künftig strafbewehrt sein und damit ein Gleichlauf mit dem strafrechtlichen Schutz bei gerichtlichen Gewaltschutzanordnungen hergestellt werden.

Ergänzend dazu soll eine Neuregelung sicherstellen, dass in den Fällen eines gerichtlich bestätigten Vergleichs eine Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde und andere öffentliche Stellen erfolgen muss.

(Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 13.7.2016, hier redaktionell leicht bearbeitet)

Hyperlink zum Gesetzgebungsverfahren

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