Juni 2009

29.06.2009

Jugendstrafrecht im 21. Jahrhundert

Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Die Bundesregierung hat mit Schreiben vom 25.6.2009 eine Große Anfrage der Abgeordneten Jerzy Montag u.a. sowie der Fraktion von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN beantwortet. Das umfangreiche Dokument (172 Seiten) ist am 26.06.2009 als Bundestagsdrucksache 16/13142 veröffentlicht worden. Es enthält zahlreiche interessante Fragen der Antragsteller und Antworten der Bundesregierung, namentlich des federführenden Bundesministeriums der Justiz, zum Thema Jugendkriminalität und den Formen des Umgangs mit dieser, auch mit detaillierten Tabellen unterfüttert.

Die PDF-Version der "Antwort" (BT-Ds / 6,33 MB elektronisch) kann unter folgender URL herunter geladen werden:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/131/1613142.pdf

Wer sich darüber hinaus für die zu diesem Thema im Bundestag gehaltenen Reden interessiert, kann über die Suchmaschine DIP des Deutschen Bundestages das Protokoll der 228. Sitzung aufrufen und lesen, ggf. auch als weitere PDF-Datei herunter laden.


 

26.06.2009

Baden-Württemberg führt elektronische Fußfessel im Vollzug ein

Umsetzung noch im Jahr 2009 geplant

Kurzbeschreibung: Goll: "Haftvermeidung ist immer noch die beste Resozialisierung"

Viel spricht dafür, dass die Idee von Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll (FDP), im baden-württembergischen Strafvollzug und damit als erstes Bundesland den elektronisch überwachten Hausarrest einzuführen, bald Gesetz wird. Der Ministerrat hat nach Abschluss des Anhörungsverfahrens am Dienstag (23. Juni 2009) den Gesetzentwurf des Justizministeriums über die elektronische Aufsicht im Vollzug der Freiheitsstrafe und dessen Einbringung in den Landtag beschlossen. Mit der ersten Lesung im Landtag rechnet Goll noch vor der Sommerpause. Sofern die Abgeordneten mehrheitlich für das Gesetz stimmen, folgt die öffentliche Ausschreibung für die technische Durchführung. Ende des Jahres 2009 könnte die „elektronische Fußfessel“ dann in der Praxis zum Einsatz kommen.

„Uns kommt es beim elektronisch überwachten Hausarrest vor allem darauf an, dass wir eine Alternative zum Strafvollzug für diejenigen haben, die im Gefängnis eigentlich gar nichts zu suchen haben. Das sind Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen sollen, weil sie ihre Geldstrafe, zu der sie verurteilt wurden, nicht bezahlen können“, erklärte der Minister einen möglichen Anwendungsbereich. Daneben könnten künftig auch Gefangene, die kurz vor Ihrer Entlassung stünden, elektronisch überwacht an die bevorstehende Freiheit herangeführt werden. „Die elektronische Fußfessel gehört in vielen Ländern zum Standard. Wir nehmen die dort vorhandenen guten Erfahrungen auf. Manchmal können wir vom Ausland auch etwas lernen“, sagte der Minister.

Die elektronische Fußfessel würde auch das Projekt „Schwitzen statt Sitzen“ sinnvoll ergänzen, bei dem Gefangene durch Arbeitsleistungen die Ersatzfreiheitsstrafe abwenden könnten, so der Minister weiter. „Manche können schlichtweg nicht arbeiten. Zum Beispiel alleinstehende Mütter mit einem kleinen Kind“, bemerkte Goll. Sie müssten, solange es die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrests noch nicht gebe, ersatzweise ins Gefängnis, wenn sie ihre Geldstrafe nicht bezahlen können. „Wer kann daran ein Interesse haben? Da bietet sich der Einsatz der elektronischen Fußfessel geradezu an“, sagte der Minister. Mit dem elektronischen Hausarrest behielten alle, die eigentlich nur zu einer Geldstrafe verurteilten wurden, die Chance, nicht in den Abwärtsstrudel, den ein Gefängnisaufenthalt oft zwangsläufig nach sich ziehe, zu geraten.

„Wir wollen die Ausgestaltung des Strafvollzugs weiter entwickeln“, erklärte Goll. Das Land habe seit der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug. „Das wollen wir sinnvoll nutzen. Die beiden gesetzlich festgeschriebenen Vollzugsziele sind unverändert die Sicherheit der Bevölkerung vor zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Straftätern sowie die Resozialisierung der Inhaftierten“, erläuterte der Minister. Die Sicherheit sei durch den Einsatz des elektronischen Hausarrests nicht in Gefahr, da der Hauptanwendungsbereich auf Tätern liege, die gerade nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Und was das Ziel der Resozialisierung angehe, brachte Goll es wie folgt auf den Punkt: „Haftvermeidung ist immer noch die beste Resozialisierung.“

Infos zum elektronischen Hausarrest - Zielgruppe, Voraussetzungen, Ablauf:

Baden-Württemberg plant als erstes Bundesland für zwei Gruppen von Gefangenen eine landesgesetzliche Regelung für die elektronische Aufsicht im Strafvollzug. Danach sollen Gefangene, die zwar zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt wurden, aber dennoch im Gefängnis sitzen, weil sie ihre Geldstrafe nicht bezahlen konnten (Ersatzfreiheitsstrafe), mittels einer elektronischen Fußfessel von zu Hause aus überwacht werden. Außerdem sollen Gefangene, die kurz vor ihrer Haftentlassung stehen und auf ihre Freiheit vorbereitet werden, künftig unter elektronische Aufsicht gestellt werden können. Es darf weder Flucht- noch Missbrauchsgefahr bestehen. Die Teilnehmer müssen zustimmen. Mit der elektronischen Aufsicht kann ein Bewegungsprofil des Gefangenen erstellt oder seine An- oder Abwesenheit in der eigenen Wohnung beaufsichtigt werden. Der Modellversuch ist auf zunächst vier Jahre befristet. Vor Ablauf der vierjährigen Frist soll das Gesetz unter Beteiligung des Innenministeriums evaluiert werden. Die Gesamtkosten für den Modellversuch werden auf 85.000 Euro geschätzt. An den Kosten soll sich ein Gefangener - anders als noch im Anhörungsentwurf geplant - nicht beteiligen müssen. Zum Vergleich: Ein Tag in Haft schlägt mit 85 Euro pro Gefangenem zu Buche.

Voraussetzung für die Teilnahme am elektronischen Hausarrest ist neben der Freiwilligkeit unter anderem, dass der Gefangene über eine eigene Wohnung sowie über eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle oder vergleichbare Tagesstruktur verfügt und auch die mit ihm in der Wohnung lebenden Erwachsenen mit der elektronischen Aufsicht einverstanden sind. Zu Beginn der elektronischen Aufsicht wird ein Vollzugsprogramm und der vorgesehene Tages- oder Wochenablauf festgelegt. Während der gesamten Dauer der elektronischen Aufsicht ist den Anweisungen der Mitarbeiter der für die elektronische Aufsicht zuständigen Stelle Folge zu leisten. Der Vollzugsplan kann neben Arbeit, Ausbildung, Freizeit und Sport die Teilnahme an Einzel- oder Gruppentherapien sowie Erziehungs- und Schulungsprogrammen vorsehen. Zudem sind Weisungen möglich, wo sich der Gefangene aufhalten muss, ob er sich in ärztliche Betreuung zu begeben hat oder ob er auf Alkohol oder andere Drogen verzichten muss. Es besteht kein Anrecht auf Freizeit außerhalb der Wohnung.

Bei Verstößen gegen die Anordnungen reichen die Konsequenzen von einer einfachen Verwarnung über die Streichung von Freizeit außerhalb der Wohnung bis hin zur Verlängerung der Maßnahme oder dem Abbruch und Rückführung in die Vollzugsanstalt.


 

25.06.2009

Professor David Weisburd erhält den Internationalen Kriminologiepreis in Stockholm

2010 Prize winner: Crucial experiments show police patrols do not just "move crime around the corner"

2009-06-24

The 2010 Stockholm Prize in Criminology has been awarded by its International Jury to Professor David L. Weisburd for a series of experiments showing that intensified police patrol at high crime "hot spots" does not merely push crime around.

This line of research encourages police around the world to concentrate crime prevention efforts at less than 5% of all street corners and addresses where over 50% of all urban crime occurs, yielding far less total crime than with conventional patrol patterns.

The jury selected Weisburd's work on spatial displacement as the most influential single contribution of his wider body of work that has helped to bridge the gap between criminology and police practice. The jury noted that Weisburd has been a leader among the growing number of criminologists whose evidence shows how the application of research findings can help to reduce not only crime, but also the unnecessary impositions on public liberty from policing activities that do not address a predictable crime risk.

Weisburd's work builds on and adds to other research showing the effectiveness of placing almost all police patrols at street corners, addresses or blocks with high rates of robbery, purse snatching, street fights, or illegal drug markets. Police have generally been reluctant to re-structure most patrols to match the extreme version tested in this research for fear that "spatial displacement" of crime will yield no net reduction in criminal events. This theory holds that, like air in a balloon, criminals and their crimes will simply move from one part of a city to another if pressure is placed on crime at any given location. The competing theory is that most public crime only happens in certain kids of locations, all of which can be made less hospitable to crime by proactive police efforts. Yet until Weisburd's series of crucial experiments, police have widely accepted the spatial displacement theory by spreading patrol out widely.

The evidence from research done by Weisburd and his colleagues in Jersey City (New Jersey) and Seattle (Washington State) shows that crime can drop substantially in small "hot spots" without rising in other areas. Weisburd also produced evidence to demonstrate that the introduction of a crime prevention strategy in a small, high-crime place often creates a "diffusion of benefits" to nearby areas, reducing crime rather than increasing it in the immediate catchment zone around the high-crime target place. His evidence suggests that crimes depend not just on criminals, but on policing in key places.
The jury noted that this evidence should encourage police agencies to focus far more patrols than at present on very small areas with high crime rates.

Chief Constable Peter Neyroud, who is the Chief Executive of the National Policing Improvement Agency in the UK and a member of the International Jury for the Stockholm Prize in Criminology, commented in writing on the significance of Weisburd's experiments. Neyroud said that this research "has been crucial to developing more effective policing." Commenting on the prevailing theory of displacement, Neyroud said that police can now be more confident that policing works. "As we strive to make our communities safer," he said, we now know that intensive patrol and problem-solving on the hottest of crime hot-spots will push crime down in those areas without forcing it up in the next area."

PRESS CONTACT:
anna.cory@bra.se
+46 704 19 35 01


KEY FACTS

  • David L. Weisburd is the Walter E. Meyer Professor of Law and Criminal Justice at the Hebrew University Institute of Criminology in Jerusalem, Israel, Distinguished Professor and Director of the Center for Evidence-Based Crime Policy at George Mason University in Virginia, UA, and Editor of the Journal of Experimental Criminology.
  • The 2009 Prizes were awarded for contributions to the criminology of genocide by Professors John Hagan (USA and Canada) and Eugenio Raoul Zaffaroni (Argentina).
  • The 2010 Prize will be presented to Professor Weisburd at the City Hall on next June 15th, during the annual Stockholm Criminology Symposium that will engage police and criminologists from around the world.
  • More than 500 people from 41 nations attend the 2009 Symposium.
  • Weisburd has been elected by his peers as President of the Academy of Experimental Criminology, as Co-Chair of the Campbell Collaboration Crime and Justice Group, and as a Fellow of the American Society of Criminology. His research encompasses a wide range of criminological questions, from the causes of Jewish settler violence in Israel to the punishment of white collar crime in the US. It also includes methodological and statistical work, such as the unexpected loss of power to test hypotheses as sample sizes increase because the samples become more diverse.
  • The Stockholm Prize winners are selected by an international jury chaired by Stockholm University Professor Jerzy Sarnecki and Cambridge University Professor Lawrence Sherman.


David Weisburd's Key Publications on Spatial Displacement

Weisburd, David, Laura Wyckoff, Justin Ready, John E. Eck, Joshua C. Hinkle, and Frank Gajewski. (2006) Does Crime Just Move Around the Corner? A Controlled Study of Spatial Displacement and Diffusion of Crime Control Benefits. Criminology 44(3), 549-591.

Weisburd, David, Shawn Bushway, Cynthia Lum, and Sue-Ming Yang. (2004). Crime
Trajectories at Places: A Longitudinal Study of Street Segments in the City of Seattle. Criminology, 42(2), 283-322.

Braga, Anthony A., David Weisburd, Elin Waring and Lorraine Green Mazerolle. (1999). Problem Solving in Violent Crime Places: A Randomized Controlled Experiment. Criminology, 37(3), 541-580.

Weisburd, David and Lorraine Green. (1995). Policing Drug Hot Spots: The Jersey City DMA Experiment. Justice Quarterly, 12(4), 711-735.

Weisburd, David and Lorraine Green. (1995). Measuring Immediate Spatial Displacement: Methodological Issues and Problems. In John E. Eck and David Weisburd (Eds.), Crime and Place: Crime Prevention Studies, 4 (pp. 349-359). Monsey, NY: Willow Tree Press.

Clarke, Ronald V. and David Weisburd. (1994). Diffusion of Crime Control Benefits:
Observations on the Reverse of Displacement. In Ronald V. Clarke (Ed.), Crime
Prevention Studies, 2 (pp. 165-184). Monsey, NY: Willow Tree Press.

For further information:

Professor Weisburd's Curriculum Vitae at http://gunston.gmu.edu/cebcp/WeisburdCVJULY2008.pdf

Stockholm Criminology Prize at http://www.criminologyprize.com/extra/pod/?module_instance=3
 
Prize Jury Members at http://www.criminologyprize.com/extra/pod/?id=2&module_instance=3&action...

Stockholm Criminology Symposium at http://www.criminologyprize.com/extra/pod/?module_instance=2

 


 

 

22.06.2009

Sozialtherapie in Deutschland

Fachtagung der Sozialtherapeutischen Einrichtungen im September 2009

Vom 23.-25. September 2009 findet in der FH Worms die 12. überregionale Fachtagung der Sozialtherapeutischen Einrichtungen im Justizvollzug statt. Sie wird von der Sozialtherapeutischen Anstalt Ludwigshafen organisiert. Auch Interessenten, die nicht selbst in sozialtherapeutischen Einrichtungen arbeiten, sind zur Teilnahme eingeladen.

Nähere Informationen, namentlich ueber das Tagungsprogramm, finden sich auf der Tagungshomepage unter: http://www.sotha2009.de


 

15.06.2009

Strafvollzug als Ländersache: Eine Auswertung der bisherigen Reformen

Gemeinsame Fachtagung von DBH und DVJJ am 24. Juni in Berlin

Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie auf eine gemeinsame Fachtagung der DBH und der DVJJ aufmerksam machen.

Die Veranstaltung findet am 24.06.2009 in Berlin statt und steht unter dem Titel:
„Die Strafvollzugsgesetze der Länder: Auswertung der Jugendstrafvollzugsgesetze und Einschätzung der U-Haft-Gesetze“.

Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen wird in seinem Vortrag die Jugendstrafvollzugsgesetze der Länder vorstellen und bewerten.
Vertreter der Justizministerien aus Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hessen und Berlin werden anschließend die jeweilige Umsetzung in ihrem Land erläutern. Prof. Dr. Peter Höflich wird sich in seinem Beitrag den Entwürfen zu den U-Haft-Gesetzen der Länder widmen.

Anmeldungen nimmt die DBH online http://www.dbh-online.de/anmeldeformular/anmeldeformular.php?id=180 oder über die Geschäftsstelle entgegen. Bitte wenden Sie sich an: DBH – Fachverband für Soziale Arbeit, Strafrecht und Kriminalpolitik, Aachener Str. 1064, 50858 Köln, Tel.: 0221 / 94 86 51 12, Fax: 0221 / 94 86 51 21, E-Mail: peter.reckling@dbh-online.de.

Wir würden uns freuen, wenn die Veranstaltung auf Ihr Interesse stößt und wir Sie am 24.06. in Berlin begrüßen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen, Marion Tschertner, DVJJ Geschäftsstelle Hannover
tschertner@dvjj.de

 

PDF-Datei


 

15.06.2009

Mehr über Integrationspolitik erfahren

Erster Bericht über Integrationsindikatoren (2005-2007) der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.

Wie gut sind Menschen mit Migrationshintergrund in Deutschland integriert? Wo gibt es Fortschritte, wo Verbesserungsbedarf? Antworten gibt der erste Integrationsindikatorenbericht.

Erarbeitet wurde das Werk im Auftrag der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, Maria Böhmer. Bei seiner Vorstellung hob sie den besonderen Blickwinkel der Untersuchung hervor: "Dieser Bericht ist keine Momentaufnahme. Integration wird ab jetzt im Verlauf dargestellt."

Positive Ergebnisse:

Wer in Deutschland als Kind von Einwanderern geboren wurde, schafft zum Beispiel im Vergleich zur Gesamtbevölkerung noch häufiger den Schulabschluss.

Bei hier geborenen Jugendlichen mit Migrationshintergrund im Alter von 18 bis 24 Jahren liegt der Anteil von Schülern ohne Schulabschluss bei 2,2 Prozent. Bei der gleichaltrigen Gesamtbevölkerung beträgt der Anteil 2,3 Prozent.

Positiv ist auch, dass die Zahl der ausländischen Schulabbrecher seit 2005 stetig zurückgeht. Doch insgesamt ist ihr Anteil mit 16 Prozent im Jahr 2007 immer noch viel zu hoch: In der Gesamtbevölkerung liegt er bei der Hälfte.

Aussagekräftigere Daten:

Das Beispiel zeigt: Aussagekräftige Daten erfordern genaue Unterscheidungen. Es hilft in vielen Bereichen nicht, nur nach der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden, also zwischen Ausländern und Deutschen. Entscheidend ist stattdessen, welchen Migrationshintergrund ein Mensch hat.

Dabei unterscheidet der Integrationsindikatorenbericht je nach verfügbarer Datenbasis oft noch viel genauer: Zum Beispiel, ob jemand Deutscher ist, aber im Ausland geboren wurde. Oder jemand ist zwar Ausländer, lebt aber schon in der zweiten Generation in Deutschland.

Um für den Bericht derartiges, möglichst aussagekräftiges Datenmaterial zu erhalten, waren im letzten Jahr insgesamt 100 Indikatoren in 14 gesellschaftlichen Bereichen festgelegt worden.

Die Indikatoren bündeln die vielen verfügbaren Daten zur Integrationsmessung und bilden die Grundlage für eine regelmäßige, bundesweite Berichterstattung.

Der nun vorliegende erste Integrationsindikatorenbericht untersucht den Zeitraum von 2005 bis 2007.

(Quelle: Pressemitteilung der Beauftragten vom 10.Juni 2009)
Der 222seitige Bericht kann auch kostenlos als PDF-Datei herunter geladen werden, und zwar unter folgender URL:
http://www.bundesregierung.de/nsc_true/Content/DE/Artikel/IB/Anlagen/200...


 

10.06.2009

Diskussionen und Planungen zur Überarbeitung der Europäischen Menschenrechtskonvention

Eine wichtige neue Veröffentlichung des Europarates

Reforming the European Convention on Human Rights: A work in progress

The European ministerial conference on human rights, meeting in Rome on the 50th anniversary of the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms, emphasised two crucial elements: - the responsibility of member states, Parties to the Convention, to ensure constantly that their law and practice conform to the Convention and to execute the judgments of the European Court of Human Rights; - that urgent measures be taken to assist the Court in carrying out its functions, given the ever increasing number of applications. An in-depth reflection should be started as soon as possible on the various possibilities and options with a view to ensuring the effectiveness of the Court in the light of this new situation. The Rome conference has sparked intensive work. Ever since January 2001, the intergovernmental co-operation activities of the Steering Committee for Human Rights (CDDH) of the Council of Europe have concentrated on developing normative instruments, of which the most important has been Protocol No. 14 to the Convention. This work has benefited greatly from high-level debates during a series of round-table discussions, within working groups and at seminars organised mainly by the successive presidencies of the Committee of Ministers. The present volume contains a record of this work.
(Strasbourg: Council of Europe Publishing House 2009, 718 Pp Format A4. ISBN: 978-92-871-6604-3)


 

08.06.2009

Rehabilitation nach freiheitsentziehenden Maßnahmen wegen Verhaltensauffälligkeiten

Aufarbeitung von "Altlasten" der Jugendhilfe: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Geschlossenen Heimunterbringung in der DDR

Beschluss vom 13. Mai 2009 - 2 BvR 718/08
Zum Volltext: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20090513_2bvr071...

Der 1955 geborene Beschwerdeführer befand sich von 1961 bis 1967 in Heimerziehung und anschließend zwangsweise bis Januar 1972 in verschiedenen Einrichtungen in der ehemaligen DDR. Der Beschwerdeführer beantragte in einem gesonderten Verfahren seine Rehabilitierung wegen der Unterbringung in zwei Jugendwerkhöfen, die ihm mit Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 15. Dezember 2004 nur im Hinblick auf eine Heimunterbringung gewährt wurde. Im Dezember 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Landgericht Magdeburg seine Rehabilitierung in Bezug auf die übrige Unterbringung in Kinderheimen der DDR; der Antrag wurde vom Landgericht Magdeburg zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung u.a. mit der örtlichen Unzuständigkeit, aber auch damit, dass eine Freiheitsentziehung nach § 2 StrRehaG bei Kinderheimen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe der DDR ohne Strafcharakter in der Regel nicht vorgelegen habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, dass die Einweisung in ein Kinderheim unter Zugrundelegung des Standes der pädagogischen Wissenschaften im Jahr 1961 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar gewesen sei. Es fänden sich keine Hinweise für politische Verfolgung. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Naumburg zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Menschenwürde nach Art. 1 GG sowie seines Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 GG und des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG im Hinblick auf die ihm widerfahrene Behandlung in den verschiedenen Heimen. Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen, weil die Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt. Die durch das Oberlandesgericht vorgenommene enge Auslegung, nur Maßnahmen, die durch eine strafrechtlich relevante Tat veranlasst worden seien, können nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert werden, hält verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht stand. Diese Auslegung des § 2 StrRehaG ist sinnwidrig und führt im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung in § 1 Abs. 1 StrRehaG auch über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zu einer unzulässigen Beschränkung der Rehabilitierung von Freiheitsentziehungen auf Fälle, denen eine von der DDR-Justiz als strafrechtlich relevant eingeordnete Tat zugrunde gelegen hat.

Mit dieser Auslegung wird die gesetzgeberische Absicht zunichte gemacht, Freiheitsentziehungen auch außerhalb eines Strafverfahrens und über Einweisungen in psychiatrische Anstalten hinaus, rehabilitierungsfähig zu machen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird dadurch in nicht vertretbarer, d em gesetzgeberischen Willen entgegenstehender, Weise verengt. Es handelt sich um eine krasse Missdeutung des Inhalts der Norm, die auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht.

(Überschrift KrimG. Quelle des Textes: Pressemitteilung der Pressestelle des BVerfG, Nr. 56/2009 vom 4. Juni 2009)


 

04.06.2009

Transnationale Korruptionsbekämpfung

Geplante Sektion im Rahmen des Internationalen Kongresses der deutschsprachigen ‚Recht und Gesellschaft’-Forschung in Bremen 2010

Von Mittwoch, den 3. März bis Freitag, den 5. März 2010 findet im Bremer Haus der Wissenschaft ein wissenschaftlicher Kongress zum Thema Transnationalismus in Recht, Staat und Gesellschaft statt.

Der Kongress der Vereinigung für Rechtssoziologie (www.rechtssoziologie.info) wird vom Fachbereich Rechtswissenschaft (Gralf-Peter Calliess und Konstanze Plett) in Kooperation mit dem Bremer Sonderforschungsbereich 597 Staatlichkeit im Wandel (www.staat.uni-bremen.de) (Jens Mertens und Mauro Zamboni) ausgerichtet. Der erste Teil der Veranstaltung ist dem Schwerpunkt Transnationale Unternehmen gewidmet, welcher von Bremer Juristen, Ökonomen und Politologen zu einem zukünftigen Bremer Forschungsfeld entwickelt werden soll. Für diesen englischsprachigen Teil der Veranstaltung konnten Sarianna Lundan (Maastricht University), Gunther Teubner (Universität Frankfurt am Main), Peter Muchlinski (University of London), Horst Eidenmüller (LMU München), Larry Catá Backer (PennState, Dickinson School of Law, USA) und Karsten Nowrot (Universität Halle-Wittenberg) als international anerkannte Experten für Vorträge gewonnen werden.

Im zweiten Teil der Veranstaltung finden insgesamt sechs Parallelsektionen zu Themen wie Transnationales Verwaltungsrecht (Vorsitz: Andreas Fischer-Lescano, Universität Bremen), Transnational Corporate Social Responsibility (Vorsitz: Martin Herberg, SFB 597), Transnationales Recht: Gender, Race, Sexualities, Abilities (Vorsitz: Susanne Baer, HU Berlin), Transnationale Finanzmarktregulierung (Vorsitz: Lars Klöhn, Universität Marburg), Transnationale Korruptionsbekämpfung (Vorsitz: Kai Bussmann, Universität Halle-Wittenberg) und Immigration in einem transnationalen Kontext (Vorsitz: Felix Herzog, Universität Bremen) statt.

Am Donnerstagabend wird die Mitgliederversammlung der Vereinigung für Rechtssoziologie durchgeführt, wo unter anderem die Umbenennung in Vereinigung für Recht und Gesellschaft beschlossen werden soll. Zudem steht wieder die Verleihung des Christa-Hoffmann-Riem Preises für Recht und Gesellschaft, des höchstdotierten rechtswissenschaftlichen Preises in Deutschland, an. Die Veranstalter rechnen mit über 100 Teilnehmern vornehmlich aus Deutschland, Österreich und der Schweiz. Weitere Informationen unter handelsrecht@uni-bremen.de.


 

03.06.2009

Freiheitsentzug in der Schweiz: Neue Zahlen auf dem Internet

Ergebnisse der Erhebung zum September 2008

Am 3. September 2008 befanden sich in der Schweiz 5780 Personen im Freiheitsentzug, 1 Prozent mehr als im Vorjahr, jedoch 6 Prozent weniger als 2005. Rund ein Drittel aller Inhaf-tierten befanden sich in Untersuchungshaft. Dieser Bestand hat sich um 8 Prozent erhöht. Um 5 Prozent auf 3420 Personen ging der Insassenbestand im Straf- und Maßnahmenvollzug zu-rück. Unverändert bei 403 blieb die Zahl der wegen einer Zwangsmassnahme nach Auslän-dergesetz Inhaftierten. Mit 77 Insassen auf 100'000 Personen der Wohnbevölkerung lag die Insassenrate der Schweiz im unteren Drittel der westeuropäischen Ländern. Dies sind einige der neuesten Ergebnisse der jährlichen Erhebung zum Freiheitsentzug des Bundesamtes für Statistik (BFS).

Die Ergebnisse der Erhebung zum Freiheitsentzuges 2008 wurden mittels neusten verfügba-ren Daten aktualisiert und befinden sich auf dem Statistikportal des BFS unter:
Statistik Schweiz - Freiheitsentzug – Kennzahlen
http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/05/key/ueberbli...

(Quelle: Newsletter des Bundesamtes für Statistik, Bereich Kriminalität und Strafrecht, Nr. 2/2009 vom 24. April 2009 )


 

02.06.2009

Rasterfahndung fängt keine Terroristen

Ein Bericht in ZEIT ONLINE von Kai Biermann

Merkmale wie Religion oder Herkunft sind zu ungenau, um als Basis der Terrorjagd dienen zu können, so eine Studie. Ethnisches Profiling sei sinnlos und gefährlich.

"Ethnisches Profiling ist das Gegenteil guter Polizeiarbeit, bei der Handlungen auf harten Fakten basieren und nicht auf Stereotypen. Es ist falsch, es ist zerstörerisch und es muss aufhören." Diese Aussage stammt von dem damaligen US-Präsidenten Bill Clinton. Sein Amtsnachfolger George W. Bush bekräftige sie zwei Jahre später, als er erklärte, man werde diese Technik nicht mehr einsetzen.

Das war im Jahr 2001, vor den Anschlägen des 11. September. Seitdem hat sich viel verändert. Die Suche nach "Schläfern" – nach bislang nicht aufgefallenen potenziellen Terroristen – gilt inzwischen als eines der wichtigsten Ziele der Sicherheitsdienste weltweit. Verbrechen sollen nicht mehr nur aufgeklärt, sie sollen heute verhindert werden, bevor sie geschehen. Und die wichtigsten Merkmale, um potenzielle Terroristen zu finden, sind ethnische Zugehörigkeit und Religion: Die Tatsache, Moslem zu sein, wird plötzlich zum Verdachtsmoment.

Die Ermittlungen aufgrund "herkunftsbasierter Personenprofile" haben in den vergangenen Jahren in der Europäischen Union sprunghaft zugenommen, konstatiert eine heute in Brüssel vorgestellte Studie (PDF) des Open Society Institutes. Es sei Zeit, wieder einmal deutlich zu machen, dass diese Technik so ungerecht und so nutzlos sei wie eh und jeh.

Weiter mit:
ZEIT ONLINE 26.5.2009 - 17:55 Uhr [http://www.zeit.de/online/2009/22/rasterfahndung-studie]

Die erwähnte Studie des Open Society Institutes kann als PDF-Datei unter folgender URL heruntergeladen werden:

http://www.soros.org/initiatives/osji/articles_publications/publications...


 

02.06.2009

Wirksame Kommunale Kontrolle von Wohnungsprostitution.

Bundesverfassungsgericht billigt Sperrgebietsverordnung

Beschluss des BVerfG vom 28. April 2009 (1 BvR 224/07. Volltext unter: 1 BvR 224/07)

Der Beschwerdeführer beantragte einen Bauvorbescheid über die Zulässigkeit der Nutzung einer in Mannheim gelegenen Wohnung zum Zweck der Wohnungsprostitution. Dieser Antrag wurde von der Baurechtsbehörde abgelehnt, weil die Wohnung in einem Sperrbezirk liege. Auch die Klage, mit der der Beschwerdeführer geltend machte, dass das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten von Dezember 2001 die Prostitution vom Makel der Sittenwidrigkeit befreit habe und die Sperrbezirksverordnung verfassungswidrig und damit nichtig sei, weil die Ermächtigungsgrundlage in Art. 297 EGStGB gegen Art. 12 GG verstoße, wurde abgewiesen. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab.

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Ermächtigungsgrundlage für Sperrbezirksverordnungen in Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB steht insbesondere in Einklang mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Außerdem verstößt sie nicht gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit und ist sowohl mit dem Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) als auch mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs. 1 GG) vereinbar.

Nach den für Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG geltenden Grundsätzen ist insbesondere der unbestimmte Rechtsbegriff des öffentlichen Anstandes durch die Rechtsprechung und auch den Gesetzgeber hinreichend präzisiert. Allerdings würde ein Normverständnis des Art. 297 EGStGB, wonach jede Ausübung der Prostitution zugleich den öffentlichen Anstand verletzt, der Vorschrift offensichtlich nicht gerecht. Mit dem Schutz des öffentlichen Anstands wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht die Wahrung der allgemeinen Sittlichkeit bezweckt. Verstanden als Norm, die allein der Durchsetzung von
verschiedenen Moralvorstellungen dient, wäre die Vorschrift in der Tat verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Fachgerichte verstehen demgegenüber Art. 297 EGStGB in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als eine Norm auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr mit der Zielsetzung, das Zusammenleben der Menschen zu ordnen, soweit ihr Verhalten sozialrelevant sei, nach außen in Erscheinung trete und das Allgemeinwohl beeinträchtigen könne. Handlungen und Zustände, die eine enge Beziehung zum Geschlechtsleben haben, können Belange des Allgemeinwohls insbesondere dann beeinträchtigen, wenn Dritte dadurch erheblich belästigt würden; dies gilt insbesondere für die Begleitumstände der Prostitution.

Der Erlass einer Sperrbezirksverordnung zum Schutze des öffentlichen Anstandes kann insbesondere damit gerechtfertigt werden, dass die Eigenart des betroffenen Gebietes durch eine besondere Schutzbedürftigkeit und Sensibilität, z.B. als Gebiet mit hohem Wohnanteil sowie Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen gekennzeichnet ist und eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und "milieubedingter Unruhe", wie z.B. das Werben von Freiern und anstößiges Verhalten gegenüber Passantinnen und Anwohnerinnen befürchten lässt.

Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen vor. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bewusst von einer Änderung des Art. 297 EGStGB Abstand genommen hat, ergibt sich insbesondere kein rechtsstaatswidriger Widerspruch zum Prostitutionsgesetz. Die Festsetzung von Sperrbezirken auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB dient nur der lokalen Steuerung der Prostitutionsausübung aus ordnungsrechtlichen Gründen, stellt aber die sonstige Legalisierung der Prostitutionsausübung nicht in Frage.

Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets stellt sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine zulässige Berufsausübungsregelung dar. Der "Schutz der Jugend" und der "Schutz des öffentlichen Anstandes" sind als vernünftige Gründe des Gemeinwohls legitime gesetzgeberische Ziele, die einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen. Die Norm ist insbesondere auch geeignet und erforderlich, um den vom Gesetzgeber erstrebten Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands zu erreichen. Die Wohnungsprostitution wird zwar häufig deutlich weniger wahrnehmbar sein als die Straßen- und die Bordellprostitution. Jedoch können Belästigungen der Anwohner, milieubedingte Unruhe, das Ansprechen Unbeteiligter sowie das Anfahren und Abfahren der Freier als sichtbare Begleiterscheinungen der Prostitution nicht von vornherein für den Bereich der Wohnungsprostitution als ausgeschlossen betrachtet werden. In welchem Umfang und mit welchen Maßgaben sich der Erlass einer Sperrbezirksverordnung im Einzelfall unter Berücksichtigung der davon beeinträchtigten Grundrechte als verhältnismäßig erweist, ist daher vor allem bei Erlass der jeweiligen Sperrbezirksverordnung unter Abwägung aller betroffenen Rechtspositionen und öffentlichen Belange zu entscheiden. Auf dieser Ebene kann auch einer geringeren öffentlichen Sichtbarkeit der Wohnungsprostitution beim Ausgleich aller Interessen angemessen Rechnung getragen werden. Die Vorschrift stellt auch eine rechtmäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar.

( Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -, Pressemitteilung Nr. 51/2009 vom 19. Mai 2009. Überschrift: KrimG)


 

02.06.2009

Europäisches Strafrecht (inkl. EMRK), Internationales Strafrecht bzw. Strafanwendungsrecht, Völkerstrafrecht

Grundlegende und aktualisierte Informationen finden sich auf den beiden folgenden Homepages:

Homepage von Prof. Dr. Satzger, Universität München, im Zusammenhang mit dem Lehrbuch über Internationales und Europäisches Strafrecht
http://www.lehrbuch-satzger.de/

Homepage der Forschungsstelle für Europäisches Straf- und Strafprozessrecht an der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen (Prof. Dres. Vogel und Kühl)
http://www.jura.uni-tuebingen.de/einrichtungen/eurocrim


 

02.06.2009

Sicherheit in Schulen

Aktuelle Materialien aus den USA und aus dem Vereinigten Königreich (UK)

(1) USA: Bureau of Justice Statistics, Publication.
"Indicators of School Crime and Safety: 2008"
This publication presents data on crime and safety at school from the perspectives of students, teachers, principals, and the general population. A joint effort by the Bureau of Justice Statistics and the National Center for Education Statistics, this annual report examines crime occurring in school as well as on the way to and from school.
It is available online at: http://www.ojp.usdoj.gov/bjs/abstract/iscs08.htm.

(2) UK Youth Justice Board´s updated and revised Handbook on "Safer School Partnership Guidance" at:
http://www.yjb.gov.uk/en-gb/News/Allschoolsshouldsignuptosaferschoolpart...


 

02.06.2009

Kriminalität in Großstädten

Ein Spiegel-Online Artikel zur geringen Belastung von München und den möglichen Gründen

München gilt als sicher, 2008 gab es nur drei Morde. Ein Verdienst der friedliebenden Menschen? Oder der energischen Ordnungshüter?

Von Conny Neumann

Den vollständigen Artikel erreichen Sie im Internet unter der URL
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,624572,00.html


 

02.06.2009

Englischsprachige Bücher etc. zur Kriminologie.

Ein Angebot von Martin Wright

I should like to find a good home for a number of English criminological books, pamphlets, newsletters etc., mainly dating from the 1970s to '90s. I have listed them under broad headings:

  • Crime and society
  • Police and race
  • Prison and Penal System
  • Research and Statistics
  • Sentencing
  • Victims

If any of these would be useful, for research/historical purposes, plaes ask for a list:
Martin Wright, martinw@phonecoop.coop,
(+44 20 8671 8037 )
17.5.2009.

No charge except postage.
Donations invited to European Forum for Restorative Justice, www.euforumrj.org


 

02.06.2009

Berner Graduiertenschule für Strafrechtswissenschaft (BGS)

Bern Graduate School of Criminal Justice (BGCJ)

Die Berner Graduiertenschule für Strafrechtswissenschaft (BGS) der Universität Bern bietet einen Doktoratsstudiengang in Strafrechtswissenschaften an.

Das Promotionsprogramm erstreckt sich auf sämtliche Gebiete der Strafrechtswissenschaft (international, rechtsvergleichend, theoretisch, philosophisch und kriminologisch). In Kursen, Tagungen, Workshops und Kolloquien werden vertieftes Wissen in den Fachgebieten und Anleitungen zur Fertigung einer Promotionsarbeit vermittelt.

Die Graduate School bietet eine breit gefächerte und international kompetitive Ausbildung, eine individuelle Betreuung der Dissertationsprojekte durch ein Mentorenteam sowie die Bereitstellung von Forschungsmöglichkeiten. Sie fördert die fachliche und methodische Zusammenarbeit, das Verständnis unter verwandten Disziplinen und die eigenständige und unabhängige Forschungsarbeit der Doktoranden.
Das Studienprogramm ist auf 3 Jahre angelegt und beginnt im September 2009. Es richtet sich an strafrechtswissenschaftlich interessierte Juristinnen und Juristen aus dem In- und Ausland und bietet im ersten Turnus maximal 10 hochqualifizierten Studierenden die Möglichkeit, in einem wissenschaftlich hochrangigen Umfeld an ihrem Dissertationsprojekt zu arbeiten. Die Anmeldefrist für den ersten Turnus endet am 31. Juli 2009.

Weitere Informationen unter:
http://www.krim.unibe.ch/content/bgcj/home/index_ger.html


 

02.06.2009

Victims in Europe

23rd Annual Conference of Victim Support Europe in Portugal in June 2009

On behalf of Victim Support Europe, the Portuguese Association for Victim Support is promoting Project Victims in Europe which is co-financed by the European Commission. Following the Project activities, we are currently organizing the

Victims in Europe - 23rd Annual Conference of Victim Support Europe.

Venue: Calouste Gulbenkian Foundation, Lisbon - Portugal
Date: 25th and 26 of June
The Language: English with simultaneous interpretation in the opening session

The purpose of this seminar is to gather experts and professionals in the area of justice, social matters (civil society organisations) and policy-makers from different countries.

This Seminar will also be an opportunity to present the framework of existing rights, and debate whether these rights are in fact being implemented in the European Union. It will thus constitute an important opportunity to discuss which rights require further implementation measures, in order to meet the needs of victims of crime.

More detailed information: www.apav.pt/victimsineurope

In case you have any questions, please do not hesitate to contact us: victimsineurope@apav.pt or +351 21 315 84 73.

Kind regards,
Carmen Rasquete, Project Manager - Victims in Europe
Associação Portuguesa de Apoio à Vítima
Portuguese Association for Victim Support
Rua José Estêvão, 135 A, Piso 1
1150-201 Lisboa Portugal
tel. dir. +351.21.315.84.73; tel. +351 21.358.79.00
fax +351.21.887.63.51: e-mail: victimsineurope@apav.pt