Geldentschädigung für einen Gefangenen wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle

Aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ein Urteil des Kammergerichts in einem Amtshaftungsverfahren wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung teilweise aufgehoben.

Der Berliner Verfassungsgerichtshof hatte mit einer am 5. November 2009 veröffentlichten Entscheidung die Verletzung der Menschenwürde eines Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren aufgrund seiner mehrmonatigen Unterbringung in einer Einzelzelle von 5,25 m² ohne abgetrennte Toilette bei täglichem Einschluss zwischen 15 und fast 21 Stunden festgestellt. Der Beschwerdeführer dieses Verfahrens war unter ähnlichen Bedingungen untergebracht.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist das Urteil des Kammergerichts, soweit es Amtshaftungsansprüche für die Zeit vor Veröffentlichung der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs verneint und zudem eine zweiwöchige Umsetzungsfrist zur Umsetzung dieser Entscheidung einräumt. Die Ablehnung einer Geldentschädigung auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist verkennt jedoch Bedeutung und Tragweite der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.

Sie können den Text der vollständigen Pressemitteilung Nr. 68/2015 vom 16. September, mit Hyperlink zum Text des Kammerbeschlusse, im Internet über folgende URL erreichen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/...