Direkt zum Inhalt

Wissenschaftliche Vereinigung für Kriminologie in Deutschland, Österreich und der Schweiz e.V.

Startseite
Kriminologische Gesellschaft (KrimG)

Navigation

  • Aktuelles
  • Verein
  • Über uns
  • Wissenschaftliche Tagungen
  • Publikationen
  • Beccaria-Medaille
  • Nachwuchspreis
  • Links
  • Impressum/Disclaimer
Benutzermenü
  • Anmelden

Pfadnavigation

  1. Startseite
  2. Aktuelles
  3. Nachrichten aus 2015
  4. Januar 2015

Korruptionsbekämpfung

Von krimg, 21. Januar 2015

Die Bundesregierung hat am 21.1.2015 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption beschlossen.

Korruption ist ein weltweites Phänomen und macht nicht vor staatlichen Grenzen halt. Mit dem Gesetzentwurf setzen wir internationale Vorgabe zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Korruption um. Außerdem werden Schmiergeldzahlungen in der Wirtschaft umfassender als bisher unter Strafe gestellt, betonte Bundesminister Heiko Maas.

Hintergrund:

Der Gesetzentwurf soll das deutsche Strafrecht an die verbindlichen Vorgaben aus dem EU-Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor anpassen und darüber hinaus die Voraussetzungen für eine Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens des Europarats und seines Zusatzprotokolls schaffen.

Zur vollständigen Umsetzung des Rahmenbeschlusses muss die Strafbarkeit der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Strafgesetzbuch) erweitert werden. Bei der Bestechung im geschäftlichen Verkehr wird nicht ein Amtsträger bestochen, sondern ein Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens. Strafbar ist dies derzeit nur, wenn mit der Bestechung eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erkauft werden soll, also beispielsweise wenn der Einkäufer eines Unternehmens von einem Zulieferer ein Bestechungsgeld erhält und dafür im Gegenzug diesem Zulieferer und nicht einem günstigeren Konkurrenten den Zuschlag erteilt. Fehlt es an einer Wettbewerbsverzerrung, scheidet eine Korruptionsstrafbarkeit derzeit aus. Nach den Vorgaben des EU-Rahmenbeschlusses müssen aber auch die Fälle strafbar sein, in denen es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung, sondern zu einer Verletzung der Pflichten gegenüber dem Geschäftsherrn kommt.

Darüber hinaus wird zur Umsetzung von Vorgaben des Europarats die Strafbarkeit wegen Bestechung und Bestechlichkeit von ausländischen, europäischen und internationalen Amtsträger erweitert. Damit wird Deutschland auch das Strafrechtsübereinkommen über Korruption das Europarat und das dazugehörige Zusatzprotokoll ratifizieren können.

(Quelle:Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des BMJV, Pressemitteilung vom 21.1.2015. Artikel auf BMJ.DE ansehen Verantwortlich: Thorsten Bischoff , Mohrenstr. 37, 10117 Berlin, Telefon 030/18 580 9090 Telefax 030/18 580 9046 presse@bmjv.bund.de )

Links für das Blättern im Buch Korruptionsbekämpfung

  • Zahlen zur Öffent­lichen Kin­der- und Jugend­hilfe im Jahr 2013
  • Nach oben
  • Nachrichten aus 2016
  • Druckversion
  • Anmelden, um Kommentare verfassen zu können

Buchnavigation

  • Nachrichten aus 2009
  • Nachrichten aus 2010
  • Nachrichten aus 2011
  • Nachrichten aus 2012
  • Nachrichten aus 2013
  • Nachrichten aus 2014
  • Nachrichten aus 2015
    • Dezember 2015
    • November 2015
    • Oktober 2015
    • September 2015
    • August 2015
    • April 2015
    • März 2015
    • Januar 2015
      • Menschenhandel im Blick auf illegale Arbeitnehmer: Ein Bericht des amerikanischen Urban Institute über einen großes Strafverfahren in New Orleans
      • Zahlen zur Öffent­lichen Kin­der- und Jugend­hilfe im Jahr 2013
      • Korruptionsbekämpfung
  • Nachrichten aus 2016
  • Nachrichten aus 2017
  • Nachrichten aus 2018/2019
  • Nachrichten aus 2020
  • Nachrichten aus 2021
  • Nachrichten aus 2022
  • Nachrichten aus 2023
  • Nachrichten aus 2024
  • Nachrichten aus 2025
  • frühere Nachrichten
RSS-Feed
Unterstützt von Drupal