April 2012

11.04.2012

DESTATIS- Befunde aus dem Ausländerzentralregister:

Ausländische Bevölkerung im Jahr 2011 deutlich angestiegen

 

Am Jahresende 2011 lebten insgesamt rund 6,93 Millionen Personen mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit in Deutschland. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) auf der Basis von Daten des Ausländerzentralregisters (AZR) mit.

Gegenüber 2010 ist die im AZR registrierte ausländische Bevölkerung um rund 177 300 Personen gestiegen (+ 2,6 %). Dies war der höchste Zuwachs seit 15 Jahren. Er ist größtenteils auf die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zurückzuführen. Lediglich 12 % des Zuwachses ging auf das Konto von Ausländern aus Staaten außerhalb der EU.

Wichtigste Veränderungen der ausländischen Bevölkerung im AZR 2011
 
Staatsangehörigkeit
Veränderung
2011 gegenüber 2010
Vergleich:
Veränderung 2010
gegenüber 2009
 
Anzahl
in %
 
INSGESAMT
177 275
2,6
58 845
 
EU-Mitgliedsstaaten
155 860
6,4
75 422
 
Neue Mitgliedsländer 2004
(Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn sowie Malta, Zypern)
79 082
12,9
35 901
 
Polen
49 046
11,7
20 922
 
Ungarn
13 868
20,1
7 475
 
Slowakei
3 945
15,0
1 366
 
Neue Mitgliedsländer 2007 (Bulgarien, Rumänien)
51 706
25,7
34 571
 
Rumänien
32 686
25,8
21 556
 
Bulgarien
19 020
25,4
13 015
 
Von Euro-Krise betroffene Länder (Griechenland, Italien, Portugal, Spanien)
16 726
1,7
41
 
Griechenland
6 999
2,5
– 1 378
 
Spanien
4 792
4,5
1 399
 
Italien
2 613
0,5
72
 
Nicht-EU-Staaten
21 415
0,5
– 16 577
 
Türkei
– 22 319
– 1,4
– 28 603
 
Vereinigte Staaten von Amerika
3 911
4,0
– 620
 
Kroatien
2 815
1,3
– 1 023
 
Bosnien-Herzegowina
1 026
0,7
– 2 121
 
Afghanistan
5 258
10,2
2 553
 
China
5 104
6,3
1 461
 

 

Besonders stark hat sich die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer aus den 2004 der EU beigetretenen Ländern erhöht: Sie stieg gegenüber 2010 um 79 100 (+ 12,9 %). Vor allem die Zahl der Personen aus den acht mittel- und osteuropäischen Staaten, für die Deutschland seit dem 1. Mai 2011 die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährt, hat deutlich zugenommen. Hier war insbesondere der Zuwachs von Bürgerinnen und Bürgern aus Polen (+ 49 000) und Ungarn (+ 13 900) auffällig.

Ebenfalls deutlich erhöht hat sich die Zahl der Immigranten aus den beiden 2007 der EU beigetretenen Ländern Rumänien (+ 32 700) und Bulgarien (+ 19 000).

Auch die Zahl der Personen aus den von der Euro-Krise besonders betroffenen Mittelmeerstaaten Griechenland, Italien, Portugal, Spanien hat 2011 mit + 16 700 oder + 1,7 % zugenommen. Der Einfluss von Griechenland war dabei mit einer Zunahme um 7 000 Personen am größten.

Die ausländische Bevölkerung aus Nicht-EU-Staaten hat sich 2011 um 21 400 Personen erhöht (+ 0,5 %); im Jahr zuvor war sie noch um 16 600 zurückgegangen. Der Zuwachs ging beispielsweise auf Personen aus den USA, Kroatien, Afghanistan oder China zurück. Abgenommen hat 2011 hingegen die türkische Bevölkerung in Deutschland (– 22 300). Damit setzte sich der Trend der letzten Jahre fort, wenn auch auf einem niedrigeren Niveau.

Im Laufe des Jahres 2011 sind 609 200 ausländische Personen nach Deutschland zugezogen oder wurden hier geboren – das waren 96 000 mehr als im Jahr zuvor. Gleichzeitig haben 303 200 ausländische Personen das Land verlassen oder sind verstorben, rund 2 500 mehr als im Vorjahr. 128 700 Personen sind aus anderen Gründen wie zum Beispiel durch Einbürgerung aus dem Ausländerzentralregister ausgeschieden, 24 900 weniger als im Vorjahr.

Das Ausländerzentralregister erfasst lediglich jene Ausländerinnen und Ausländer, die sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten. Es weist deshalb bei Bestandszahlen und Veränderungen in der Regel niedrigere Werte aus als andere Datenquellen. Deshalb sind die Bestandszahlen aus dem AZR nicht unmittelbar mit jenen aus der Bevölkerungsfortschreibung vergleichbar. Gleiches gilt für Registerdaten über Zu- und Fortzüge und entsprechende Angaben aus der Wanderungsstatistik.

Weitere Ergebnisse bietet die Fachserie 1, Reihe 2 Ausländische Bevölkerung.

Weitere Auskünfte gibt: Dr. Gunter Brückner, Telefon: +49 611 75 4365,Kontaktformular

(Quelle: Statistisches Bundesamt Wiesbaden: Pressemitteilung Nr. 124 vom 04.04.2012)


 

05.04.2012

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Maßnahmen zur Aufarbeitung
und Wiedergutmachung von Missständen in der Heimerziehung in
Westdeutschland

[Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2012, 1 BvR 3023/11]

[Textauszug aus der Pressemeldung]:
Angestoßen durch Petitionen ehemaliger Heimkinder setzte der Deutsche Bundestag im De-zember 2008 einen Runden Tisch zur Aufarbeitung der Heimerziehung in Westdeutschland zwischen 1949 und 1975 ein. (….)

Im Rahmen des Runden Tisches und in der anschließenden parlamentarischen Auseinander-setzung wurde auch diskutiert, wegen des erlittenen Unrechts pauschalierte Entschädigungs-ansprüche für die ehemaligen Heimkinder zu schaffen. Dieser Vorschlag setzte sich nicht durch.

Am 7. Juli 2011 beschloss der Deutsche Bundestag, im Rahmen einer Fonds-Lösung Hilfen zur Milderung der Folgeschäden der Heimerziehung in Westdeutschland zu gewähren, die größtenteils als Sachleistungen erbracht werden sollen.

Zur Umsetzung dieses Beschlusses errichteten der Bund, die westdeutschen Bundesländer und die evangelische und katholische Kirche einen Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“, der ausschließlich für die Heimerziehung in West-deutschland zuständig ist und der zum 1. Januar 2012 seine Arbeit aufgenommen hat.

Der Beschwerdeführer, der 1952 geboren und bereits als Säugling von seiner Mutter getrennt wurde, lebte bis 1966 in verschiedenen westdeutschen Kinderheimen. Er wendet sich mit sei-ner Verfassungsbeschwerde unter anderem gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 7. Juli 2011 und gegen verschiedene Regelungen zum Fonds Heimerziehung. Er sei wäh-rend seiner Heimunterbringung zahlreichen Grundrechtsverstößen ausgesetzt gewesen und ist der Ansicht, die öffentliche Hand sei verfassungsrechtlich verpflichtet, wegen der Grund-rechtsverletzungen, die ihm und anderen ehemaligen Heimkindern während ihrer Kindheit und Jugend zugefügt worden seien, finanzielle Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbe-schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Weiter zur vollständigen Pressemitteilung unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-021.html
(Quelle: Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -, Pressemitteilung Nr. 21/2012 vom 04. April 2012)

Direkter Link zur HTML-Version des vollständigen Beschlusses des 1. Senates des BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20120323_1bvr302...


 

04.04.2012

Evidenzbasierte Kriminalprävention und Kriminalitätskontrolle:

Website „Crime Solutions.Gov“

(Office of Justice Programs, U.S. Department of Justice)

 

About CrimeSolutions.gov
The Office of Justice Programs’ CrimeSolutions.gov uses rigorous research to inform practitioners and policy makers about what works in criminal justice, juvenile justice, and crime victim services.

On CrimeSolutions.gov you will find:

How does CrimeSolutions.gov decide which programs to rate?
How does CrimeSolutions.gov conduct reviews and ratings?
What are the evidence ratings on CrimeSolutions.gov?
Who are CrimeSolutions.gov’s Reviewers?
How should CrimeSolutions.gov be used?
How do I provide feedback or express concerns about an evidence rating on CrimeSolutions.gov?


 

03.04.2012

Feindstrafrecht als regulative Idee

Von
Stefan Schick, Universität Regensburg

 

Der Artikel untersucht Günther Jakobs’ umstrittenen Begriff des Feindstrafrechts und versucht ihn in positiver Weise nicht als eine konstitutive, sondern als eine regulative Idee zu deuten.

Zu diesem Zwecke wird der Begriff zunächst in seiner deskriptiven Funktion als Mittel zur Beschreibung einer rechtlichen Wirklichkeit untersucht. Anschließend wird die Kritik an diesem Begriff in seinem normativen Verständnis analysiert.

Zuletzt wird die hier vorgeschlagene Deutung des Konzepts als regulative Idee gegen andere mögliche und mehr oder weniger konsistente Alternativen abgewogen.

(Fundstelle: Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik - ZIS - Jahrgang 7, 2012, Heft 3, Seiten 46-60. Der Aufsatz kann Online eingesehen, aber auch separate herunter geladen warden unter: http://www.zis-online.com/)